Leitsatz (amtlich)

1. Zur Klagebefugnis von Wohnungseigentümern.

2. Beauftragt ein Bauträger einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Fertigstellungsbescheinigung über das Gemeinschaftseigentum, werden die Mitglieder der Wohnungseigentümer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Erweist sich die Fertigstellungsbescheinigung als falsch, haftet der Sachverständige den Wohnungseigentümern auf Schadenersatz.

3. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Wohnungseigentümer richtet sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.07.2009; Aktenzeichen 15 O 855/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das am 17.7.2009 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 855/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlung an die im Rubrum dieses Urteils genannten Kläger zu leisten ist und dass diese auch Begünstigte der im Tenor zu 2) des landgerichtlichen Urteils getroffenen Feststellung sind.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 17.7.2009 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin - 15 O 855/06 - Bezug genommen.

Gegen das den Beklagten zu 2) und 3) am 28.7.2009 zugestellte Urteil haben sie am 11.8.2009 Berufung eingelegt und diese am 10.9.2009 begründet. Sie tragen vor, die Abnahme der Arbeiten am Sonder- und Gemeinschaftseigentum sie keine Verpflichtung der Bauträgerin gewesen, sondern eine Verpflichtung der Wohnungserwerber als deren Vertragspartner. Sie weisen auf § 14 der Bauträgerverträge hin, die vorsahen, dass die Abnahme der Arbeiten am Sonder- und Gemeinschaftseigentum im Auftrag des jeweiligen Wohnungseigentümers von einem öffentlich bestellten Sachverständigen durchgeführt werden sollte, der vom Bauträger im Auftrag und auf Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers unwiderruflich bestellt werden sollte. Ein solcher Auftrag sei der Bauträgerin aber nie erteilt worden. Diese habe die Beklagten zu 2) und 3) im eigenen Namen beauftragt, ihr die "vollständige Fertigstellung" der Arbeiten am Sonder- und Gemeinschaftseigentum i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV zu bescheinigen, wobei es sich entgegen der Annahme des LG nicht um einen "Akt der Fürsorge" zugunsten der Wohnungseigentümer gehandelt habe. Zweck der Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3) sie nicht die Abnahme der von der Bauträgerin zu erbringenden Bauleistungen mit der Folge der Freigabe der Vertragserfüllungssicherheiten (Vorauszahlungsbürgschaften) gewesen. Die Rückgabe der Vorauszahlungsbürgschaften habe nach § 5 der Bauträgerverträge den Nachweis der Schlussabnahme gem. § 14 vorausgesetzt, also die Vorlage einer im Auftrag des jeweiligen Käufers erteilten Abnahmebescheinigung. Eine solche Schlussabnahme sei aber nicht erfolgt. Der Notar sei deshalb zur Rückgabe der Vorauszahlungsbürgschaften nicht befugt gewesen, so dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 2) und 3) für den geltend gemachten Schaden nicht habe kausal werden können und der im Übrigen den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft entstanden sei. Außerdem sei ihre Haftung durch § 10 der Bauträgerverträge ausgeschlossen.

Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten ein ihnen anzulastendes Verschulden und tragen vor, die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Urteils seien nur auf Behauptungen der Kläger gegründet. Das LG habe zu Unrecht angenommen, der Schadensersatzanspruch der Kläger sei auf Zahlung der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten gerichtet, und zu Unrecht festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Außerdem halten sie den Erlass des Teilurteils durch das LG für unzulässig.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, die Beklagten zu 2) und 3) hätten im Auftrag der Beklagten zu 1) unrichtig die "vollständige Fertigstellung" des Bauvorhabens i.S.d. § 3 MaBV bescheinigt und hierdurch ihre Verpflichtung aus einem "Vertrag zugunsten Dritter", nämlich der Wohnungseigentümer, verletzt. Es sei im Ergebnis unbedenklich, dass das LG die "Abnahme" mit der Testierung der Fertigstellung vermischt habe. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit der Beklagten zu 2) und 3) nur die Kläger, nicht aber die Beklagte zu 1) habe schädigen können. Durch die Fertigstellungsbescheinigung gem. § 3 MaBV werde der Bauträger in die Lage versetzt, den Restkaufpreis bzw. die Rückgabe von ...

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