Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen 26 O 85/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin geändert:

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR untersagt,

von Wohnungssuchenden für die Bekanntgabe von

Wohnungsanschriften und Kontaktpersonen eine im Voraus zu zahlende, vom Abschluss eines Mietvertrags unabhängige Geldleistung, insbesondere auch für ein Abonnement zum Bezug spezifischer „Mietangebote inserierender Wohnungseigentümer oder sonstiger Berechtigter”, zu verlangen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Verfügungskläger hat mit Antrag vom 26.02.2003 beantragt, der Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, den Nachweis von zur Vermietung angebotenen Wohnungen von einer im Voraus zu entrichtenden und von einem etwaigen Mietvertragsabschluss unabhängigen Geldleistung abhängig zu machen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag mit Urteil vom 12. März 2003 zurückgewiesen. Gegen das ihm am 8. April 2003 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger am 7. Mai 2003 Berufung eingelegt und diese am 30. Mai 2003 begründet.

Der Verfügungskläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die mit dem Antrag vom 26.02.2003 verfolgte einstweilige Verfügung zu erlassen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Zahl ihrer Anzeigen in Berliner Zeitungen seit März 2003 deutlich erhöht. Sie ist am 4. Juni 2003 im Hauptsacheverfahren (26 O 175/03) vom Landgericht Berlin verurteilt worden, ihre vom Kläger beanstandete Geschäftspraxis zu unterlassen. Über die Berufung der Beklagten (23 U 201/03) ist noch nicht entschieden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte Berufung des Klägers wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist daher zulässig.

Die Berufung führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsgericht hält im Streitfall den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes für geboten. Im Einzelnen ist zur Begründung in der gebotenen Kürze (§ 540 I 1 ZPO) Folgendes zu bemerken:

1. Gemäß § 2 I UKlaG (früher § 22 AGBG) kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze).

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung bezweckt, allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. § 2 Abs. 2 WoVermittG soll verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt (BGH, NJW 2003, 1393). Im Anschluss an diese auf die Gesetzesbegründung gestützten Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist das WoVermG als Verbraucherschutzgesetz zu qualifizieren.

2. Der Kläger ist eine zur Klage berechtigte Einrichtung iSv. § 3 Nr. 1 UKlaG. Er ist unstreitig in die durch § 4 UKlaG vorgesehene Liste des Bundesverwaltungsamts eingetragen. Damit ist er klageberechtigt. Ob er (gemessen an seinen satzungsmäßigen Zwecken) zu Recht in die Liste der klagebefugten qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist, ist hier nicht zu prüfen (vgl. Palandt/Bassenge: BGB, 61. Aufl., UKlaG § 3 Rz. 5). Im Übrigen wäre auch nicht einzusehen, warum ein Verein, der satzungsgemäß Mieterinteressen vertritt, nicht auch die Interessen von Wohnungssuchenden vertreten soll, die in aller Regel Mieter sind und jedenfalls solche werden wollen.

3. Die Verfügungsbeklagte ist Wohnungsvermittlerin iSv. § 1 I WoVermG. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Ergänzend wird auf die Rechtsprechung des 25. Zivilsenats des Kammergerichts (WuM 1994, 621) Bezug genommen, der sich der Senat anschließt:

Es entspricht aber nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Zweck des Gesetzes, die von dem Antragsgegner angebotene Leistung nach § 2 Abs. 4 WoVermG als unzulässig anzusehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezwecken vor allem den Schutz des Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen (Begr. des RegE BT-Drucks VI/1549; OLG Hamm NJW-RR 1986, 640/641; Palandt-Thomas, BGB, 49. Aufl., § 652 Anm. 7 c; Meier ZMR 1985, 258). Solche Missstände werden aber gerade darin gesehen, dass auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung Tätige Vorschüsse verlangen und diese nicht zurückzahlen, obwohl ihre Tätigkeit erfolglos verlief. Unter dem Gesichtspunkt der Bindung von Entgeltanspruch und Erfolg ist auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 WoVermG zu sehen, wonach außer dem Erfolgshonorar keine weitere Vergütung, wie z.B....

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