Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Werklohns wegen Mängeln an einem Bauwerk

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen 20 O 464/07)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 3.7.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des LG Berlin - 20 O 464/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 13.298,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 349,22 EUR seit dem 5.2.2007 und aus 12.949,15 EUR seit dem 11.5.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorprozessual ausgelöste Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 1.647,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - 20 OH 5/06 - hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz fallen den Klägern 41 % und der Beklagten 59 % zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz haben die Kläger bei einem Streitwert von 783,26 EUR zu 65 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Das gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch für die Berufung der Streithelferin der Beklagten, die geltend macht, die Beklagte sei mit einem Betrag von 783,26 EUR beschwert. Dieser Betrag liegt über der zulässigen Berufungssumme von 600 EUR (§ 511 Abs. Nr. 1 ZPO). Ob die Streithelferin damit durchdringt, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Da die Beklagte der Berufung der Streithelferin nicht ausdrücklich widersprochen hat, bleibt ihr Rechtsmittel insgesamt zulässig.

I. Die Berufung der Streithelferin hat teilweise Erfolg.

1. Die Kläger können für die Ebenheitsabweichungen des Bodens im Dachgeschoss keine Minderung von 508,13 EUR beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 638 BGB liegen dafür nicht vor.

Gemindert werden kann der Werklohn nach dieser Bestimmung nur, wenn der Mangel den Wert des Werkes herabsetzt. Üblicherweise lehnt sich die Wertminderung an den Geldbetrag an, der aufgewendet werden muss, um die bei Abnahme vorhandenen Mängel zu beheben. Dabei hat das Gericht nach § 638 Abs. 3 S. 2 BGB die Möglichkeit, unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung die Höhe zu schätzen, wobei die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen soll (vgl. BGH NJW-RR 1997, 688, 689). Diese Schätzung führt auch unter Berücksichtigung der Mängelbeseitigungskosten zu der Feststellung, dass das Werk nicht als minderwertig anzusehen ist. Ein Minderwert ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 28.2.2007 (S. 22) bei den Ebenheitsabweichungen im Dachgeschoss nicht festzustellen, weil diese optisch nicht wahrnehmbar sind und keine Beeinträchtigung für irgendwelche Funktionen von den Unebenheiten ausgehen. Es handelt sich nur um eine messtechnisch feststellbare Ungenauigkeit, die die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt. Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen auch dann, wenn die Kläger diesen Mangel optisch wahrgenommen und den Sachverständigen bei der Ortsbesichtigung darauf hingewiesen haben sollten; denn der Mangel fällt nach sachverständiger Begutachtung nicht ins Gewicht. Der Sachverständige hat sich zwar auftragsgemäß auch zu den Kosten der Mängelbeseitigung geäußert (S. 23), dabei aber nochmals klargestellt, dass er in den Ebenheitsabweichungen im 1. Obergeschoss keine Wertminderung sieht. Das hat das LG nicht beachtet und mit 508,13 EUR eine Minderung zugesprochen, die auch der Höhe nach durch das Gutachten des Sachverständigen Barth nicht belegt wird. Danach betragen die Kosten der Mängelbeseitigung nur rd. 480 EUR brutto.

Die Kläger können sich zur Begründung des Minderungsanspruchs auch nicht auf die vom Sachverständigen B. auf S. 22 des Gutachtens genannten Ausnahmen berufen. Sie betreffen Abweichungen im Bereich der Tür vom Windfang zum Treppenbereich und im Bereich der Fliesen. Das hat nichts mit dem Teppichbelag im Dachgeschoss zu tun.

Hinzu kommt, dass die Kläger die Kosten der Mängelbeseitigung, die ausweislich der Anlage 5 zum Gutachten des Sachverständigen B. für das Spachteln und Grundieren des Estrichs anfallen würden, auch nicht als Mängelbeseitigungskosten verlangen könnten. Die Beseitigung der Unebenheiten im Bodenbelag des Dachgeschosses könnte die Beklagte gem. § 635 Abs. 3 i.V.m. § 275 Abs. 2 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ord...

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