Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 94 O 104/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen VII ZR 262/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 14.3.2001 verkündete Urteil des LG Berlin - 94 O 104/99 - geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 695.882,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. einem Prozent über den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 27.3.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 8/15 und die Beklagte zu 7/15. Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 9/20 und die Beklagte zu 11/20. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Beklagte zu 11/20, zu 9/20 hat sie die Streithelferin selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte verkaufte am 16.12.1996 ein Erbbaurecht an dem Grundstück P. in Berlin-Köpenick an eine BGB-Gesellschaft. Basierend auf dem Angebot der Klägerin vom 9.9.1997 (Anlage K 60) und der Verhandlung darüber vom 15.9.1997 (Anlage K 38) schlossen die Parteien am 30.9.1997 einen Werkvertrag-Generalunternehmervertrag über die Errichtung von zwei Stadtvillen auf dem Grundstück P. in Berlin-Köpenick (Anlage K 1). Die Klägerin verpflichtete sich ggü. der Beklagten zur schlüsselfertigen Errichtung des Bauvorhabens zum Pauschalpreis von netto 6.475.000 DM. Die Parteien vereinbarten u.a. die Geltung der VOB/B, eine Bauzeit von 12 Monaten sowie in § 7 des GU-Vertrages eine Vertragsstrafe. Mitte November 1997 vereinbarten die Parteien einen geänderten Bauablaufplan, der eine Fertigstellung bis November 1998 vorsieht (Anlage B 3).

Die Gründungsarbeiten zum Bauvorhaben wurden Ende November/Dezember 1997 ausgeführt. Die Klägerin beauftragte hierfür die Streithelferin als Subunternehmerin. Die Beklagte beauftragte das Büro G. GmbH mit der Überwachung dieser Arbeiten. Unstreitig traten an den Nachbargebäuden Setzungsrisse auf. Unter dem 13.1.1998 fertigte die GuD GmbH einen Bericht zu den Baugrubensicherungsmaßnahmen (Anlage K 10). Am 26.2.1998 übergab der von der Beklagten beauftragte Architekt der Klägerin Pläne betreffend die "Umplanung" des Erdgeschosses des Vorderhauses von Gewerbeeinheiten zu Wohneinheiten (Anlage K 70). Ob sich diese Umplanung innerhalb des vertraglichen Rahmens bewegt, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 7.4.1998 (Anlage B 22, Bl. 48 ff., Bd. II d.A.) sicherte die Klägerin der Beklagten eine "qualitätsgerechte Fertigstellung des Gesamtvorhabens bis zum 30.11.1998 zu". In diesem Schreiben wird zuvor auf die verzögerte Fertigstellung der Rohbauarbeiten hingewiesen. In der Folgezeit unterbreitete die Klägerin der Beklagten eine Reihe von schriftlichen Nachtragsangeboten, die sämtlichst von der Beklagten nicht gegengezeichnet wurden. Die teuersten Nachtragsangebote betrafen den Umbau von Gewerbe- in Wohnungseinheiten sowie Entschädigung für Bauzeitenverlängerungen. Die zahlreichen Behinderungsanzeigen der Klägerin wurden von der Beklagten zurückgewiesen.

Nachdem einige Rechnungen nicht bezahlt worden waren, erhob die Klägerin am 1.6.1999 Zahlungsklage gegen die Beklagte aus Abschlagsrechnungen. Diese Klage wurde unter dem 10.9.1999 um weitere nicht bezahlte Abschlagsrechnungen erweitert. Am 25.1.2000 fand eine Abnahme des Bauvorhabens statt (Anlage B 37). Am darauf folgenden Tag, den 26.1.2000, legte die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung (Anlage B 38). Unter Einbeziehung des Betrages aus der Schlussrechnung erweiterte die Klägerin am 4.4.2000 (Bl. 185 ff. Bd. I d.A.) die Klage erneut. Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro ibps prüfte die Schlussrechnung am 11.4.2000 und kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin i.H.v. rund 1,3 Mio. DM überzahlt sei (Anlage B 40). Mangelbeseitigungsarbeiten sind von der Klägerin seit Abnahme am 25.1.2000 nicht mehr durchgeführt worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe aus dem Werkvertrag einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der vollen Schlussrechnungssumme. Insbesondere habe sie Anspruch auf Zahlung der Nachträge, Verzögerungen des Bauvorhabens habe die Beklagte zu vertreten.

Die Klägerin hat vor dem LG Berlin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 382.917,25 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.4.1999 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.127.569,08 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.4.1999, weitere 2,25 % Zinsen bis zum 14.5.1999 auf 382.917,25 DM und auf diesen Betrag weitere 1,5 % Zinsen seit dem 15.5.1999 zu zahlen,

3. die Beklagte darüber hina...

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