Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 21 O 69/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen VII ZR 42/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 12.12.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des LG Berlin - 21 O 69/02 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 92.408,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank auf 75.204,58 EUR seit dem 4.12.2001 sowie auf 17.203,44 EUR seit dem 22.12.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagte 22 % und die Klägerin 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

 

Gründe

I. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das am 12.12.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des LG Berlin Bezug genommen.

Gegen das beiden Parteien am 3.1.2003 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 3.2.2003 und die Beklagten am 29.1.2003 Berufung eingelegt und diese nach einer jeweils rechtzeitig beantragten und gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.4.2003 die Klägerin an diesem Tage und die Beklagten bereits am 28.3.2003 begründet.

Die Parteien haben fast den gesamten Streitstoff der ersten Instanz zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Die Klägerin verfolgt außer der Position 139 und der Teilposition 107.1.107, von der sie annimmt, dass die bereits erfolgte Bezahlung eine ausreichende Vergütung darstellt, die ursprüngliche Klage weiter. Dagegen will die Beklagte insgesamt die Abweisung der Klage erreichen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in Bezug auf das vorliegende Bauvorhaben den Beklagten inzwischen mehr als 400 Nachträge mit im Einzelfall bis zu zehn Unterpositionen in Rechnung gestellt. Die Beklagten vermögen nach ihrer Erklärung in der Berufungsverhandlung, die erfolgten Zahlungen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu erläutern.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag insbesondere auch hinsichtlich der noch weiterverfolgten Einzelforderungen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die in den Nachtragsrechnungen abgerechneten Leistungen nicht nach dem Hauptvertrag von ihr geschuldet waren, die Beklagten die Forderungen durch die bereits erfolgten (Teil-)Zahlungen dem Grunde nach anerkannt haben und der Zinsanspruch so wie von ihr beantragt hätte zugesprochen werden müssen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 168.177,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank aus 416.739,06 EUR seit dem 1.10.1999 zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie vertiefen und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und sind insbesondere der Auffassung, dass die Klägerin bei ihren Abrechnungen nicht nach Stunden habe abrechnen dürfen, da so die Preisermittlungsgrundlage missachtet werde. Sie bestreiten weiterhin, dass die Klägerin tatsächlich nur ihre Selbstkosten erstattet verlange und halten die Darlegung der Kalkulationsgrundlage für unschlüssig. Hilfsweise berufen sie sich auf ihr Bestreiten der geltend gemachten Stundensätze und Stundenanzahlen. Schließlich sind sie weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin ihre Leistungen jeweils im Verhältnis zu den beiden Beklagten als "Vorhabenträger" getrennt abrechnen müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den zum besseren Verständnis in den Entscheidungsgründen unter Angabe der Blattzahl der Akten dargestellten Sach- und Streitstand Bezug genommen.

II. Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrundeliegende Schuldverhältnis ist vor dem 1.1.2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die zitierten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beziehen sich daher auf diese Fassung des Gesetzes.

Im Übrigen waren auf die Rechtsbeziehungen der Parteien die im Jahr 1992 geltenden Bestimmungen der VOB/B (Fassung Dezember 1992) anzuwenden. Der Vertrag stammt zwar vom 19./20.12.1996 und zu diesem Zeitpunkt war schon die veränderte VOB 1996 in Kraft get...

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