Leitsatz (amtlich)

1. Zur Darlegung der Übertragung urheberrechtlicher Verwertungsrechte durch Indizien.

2. Zur Darlegung negativer Tatsachen.

 

Normenkette

ZPO § 286 Abs. 1; UhrG § 77 Abs. 2 S. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1, § 97 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 15.07.2008; Aktenzeichen 15 O 808/07)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 808/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Die Kläger - die (Schluss-) Erben des am 26.12.1991 verstorbenen Opernsängers N. - begehren, der Beklagten unter Androhung der (maximalen) gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die in mehreren zwischen 1958 (bzw. 1959) und 1966 entstandenen Aufnahmen von Werken des Komponisten Richard Wagners enthaltenen Darbietungen des N. zu verwerten; ferner begehren sie von der Beklagten Auskunft über bereits erfolgte Verwendungen dieser Aufnahmen sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage mit am 15.07.2008 verkündeten Urteil - 15 O 808/07 - abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren in zweiter Instanz fort.

Die Kläger rügen und tragen weiter vor:

N. habe den Rechtsvorgängern der Beklagten nicht die erforderlichen Rechte eingeräumt.

Hinsichtlich der Aufnahmen der Gruppe I. (Ring des Nibelungen, Böhm) komme der Versicherung ... für die Leitung der Bayreuther Festspiele im Vertrag mit ... vom 16.04.1973, Herr N. habe die erforderlichen Rechte eingeräumt, Indizwirkung allenfalls insoweit zu, als ... selbst an die Rechteeinräumung geglaubt habe. Bei dieser Versicherung handele es sich um eine reine Behauptung, die die Gefahr eines Irrtums oder Versehens bestehen lasse. Das Landgericht hätte sich mit der - bei 36 Solistenrollen im Ring des Nibelungen großen - Gefahr eines Versehens, welches darin bestanden haben könnte, dass das Fehlen eines Vertrages mit Herrn N. nicht bemerkt worden sei, befassen müssen. Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den 1966 entstandenen Aufnahmen und dem 1973 geschlossenen Vertrag gehe die Mutmaßung des Landgerichts, die Festspielleitung habe wohl kaum in noch bestehendem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme bewusst falsche Angaben im Vertrag gemacht, von falschen Annahmen aus. Dass ... im Vertrag erklärt hat, die Einzelrechtsübertragung der Künstler in Kopie erhalten zu haben, genüge nicht, da diese Erklärung nur einen etwaigen Fehler der Festspielleitung bei der Sammlung der Solisten-Verträge fortsetze; der Vertrag habe keine Liste der Solisten enthalten und so keine Kontrolle ermöglicht, ob Einzelrechtsübertragung aller Solisten vorlagen. N. habe einen Vertrag über seinen Festspielauftritt des Jahres 1966 geschlossen; dieser habe aber keine Rechteübertragung enthalten, weshalb erst ein Bedürfnis für die in der Präambel des Vertrags vom 16.04.1973 thematisierte Einholung der Einwilligung der Solisten entstanden sei.

Was die Aufnahmen der Gruppe II. (Parsifal, Knappertsbusch) angehe, kämen den Umständen, dass zum einen ... den - die Rechteübertragung an ... beinhaltenden - Vertragsentwurf mit der ... unterzeichnen wollte, sobald diese ihm die Solistenverträge vorlege und dass zum anderen kein unterzeichneter Vertrag vorliege, Indizwirkung gegen die Beklagte zu. Es sei nicht zu ersehen, weshalb die Rechtsvorgänger der Beklagten einen Vertragsentwurf aufbewahrt hätten, nicht aber einen nach Behauptung der Beklagten unterzeichneten entsprechenden Vertrag. Der fehlende Protest der Festspielleitung spreche nicht für das Vorliegen der Solistenverträge, da die Festspielleitung der ... nur etwaige eigene Rechte eingeräumt habe und sich daher nicht einem Risiko der Haftung gegenüber den Solisten ausgesetzt habe. Insoweit seien laut einem Brief der ... Wolfgang und Wieland ... nur gemeinsam vertretungsberechtigt gewesen.

Hinsichtlich der Aufnahmen der Gruppe III. (Ring des Nibelungen, Solti) bestehe keine Indizwirkung des Vertrags zwischen der ... und den Wiener Philharmonikern für einen Vertrag zwischen ... und Herrn N. Auch die Nennung der Tonträger im Katalog von ... sei kein Indiz dafür, dass ... die Rechte von Herrn N. eingeholt habe, weil hierdurch nur der Entschluss von ... , die Aufnahmen zu verwerten, umgesetzt worden sei.

Die vom Landgericht herangezogenen Indizien trügen eine Kenntnis des N. , welcher seine musikalische Laufbahn 1976 beendet habe und sich anschließend ganz dem Kunsthandel gewidmet habe, von der Verwertung der Aufnahmen nicht. Zwischen d...

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