Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.03.2006; Aktenzeichen 21a O 374/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.05.2008; Aktenzeichen XI ZR 132/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.3.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 21a O 374/05 - teilweise geändert:

1. Die Klägerin wird verurteilt, die Beklagten von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der B Bank AG, jetzt SB AG, zur Darlehenskonto-Nr. ... freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von S Bl. ... des AG S eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 3,206/1. OOOstel Miteigentumsanteils an dem Grundstück Gemarkung S, Flur 9, Flurstück 339, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 20.675 m2 verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 187 des Aufteilungsplans im Block C, IV. Obergeschoss, Typ A mit einem Kellerraum, mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Klägerin erforderlich sind.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtlichen weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem Kauf der in Ziff. 1. bezeichneten Immobilie steht.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Beklagten und der B" AG (jetzt S" AG) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 24729.11.1995 nicht durch den von den Beklagten erklärten Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz aufgelöst worden sei, sondern wirksam fortbestehe. Das LG hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung begehren die Beklagten die Abweisung der Klage.

Mit der Widerklage nehmen die Beklagten die Klägerin auf Rückabwicklung des Erwerbs einer Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 28,47 m2 in S... im Jahr 1995 in Anspruch. Sie begehren die Freistellung von allen Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehensvertrag, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Miteigentumsanteils sowie die Feststellung, dass die Klägerin den Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der vorgenannten Wohnung steht. Insoweit hat das LG die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Widerklageanspruch weiter.

Die Beklagten unterzeichneten am 4.10.1995 u.a. einen Besuchsbericht (Anl.-Nr. 16a), gemäß dem die "Finanzierung über B.-Bank/BMB " erfolgen sollte. Unter der Überschrift "Monatliche Belastung für Zinsen und Tilgung" sind u.a. als "Zinsaufwand mtl. 591 BB-Bank AG" aufgeführt, "Nebenkosten 79 DM", abzgl. "kalkulierte Mieteinnahme 325 DM".

Am 4.10.1995 unterschrieben die Beklagten ebenfalls eine "Vereinbarung über Mietenverwaltung" zwischen ihnen und der H (Haus-, Mieten- und Grundstücksverwaltungs GmbH) als Mietpool-Verwalterin. Mit dieser Vereinbarung traten die Beklagten zur Vermietung ihrer noch zu erwerbenden Eigentumswohnung einem Mietpool bei, der das Einzelrisiko des Wohnungseigentümers, welches sich aus dem Besitz einer Eigentumswohnung ergibt, auf alle am Mietpool beteiligten Eigentümer gleichmäßig verteilen sollte (Ziff. 1 der Vereinbarung). Die Vereinbarungen waren erstmals nach Ablauf von fünf Jahren kündbar (Ziff. 15 der Vereinbarung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage Nr. 22 verwiesen. Die Beklagten zahlten die im Besuchsbericht genannten Nebenkosten von 79 DM direkt an die Mietpoolverwalterin. Dabei handelt es sich um Verwaltungskosten für die Mietpoolverwaltung, die WEG-Verwaltung und eine Instandhaltungsrücklage, was der Klägerin bekannt war. Dieser Betrag, der bei früheren Objekten, die von der HMB & BM-Gruppe vertrieben und von der BB-Bank AG und der Klägerin finanziert worden waren, aus dem Mietpool erwirtschaftet werden sollte, d.h. nur als Rechnungsposten im Rahmen der Abrechnung des Mietpools auftauchte, wurde hier von den Beklagten - zur Entlastung des Mietpools - direkt an den Mietpoolverwalter gezahlt (Ziff. 4 der Vereinbarung über Mietenverwaltung - Anl.-Nr. 22), was die Klägerin, die die Finanzierung von dem Beitritt zum Mietpool abhängig machte, ebenfalls wusste. Die Beklagten erteilten hinsichtlich dieser Kosten - auf dem Formular für den Mietpoolbeitritt - eine Einzugsermächtigung.

Trotz der monatlichen Einzahlungen der Beklagten von 79 DM erwirtschaftete der Mietpool von Anfang an den im Besuchsbericht genannten, monatlich - unstreitig - an die Rechtsvorgängerin der Klägerin überwiesenen Betrag von 325 DM (d.h. 11,40 DM/qm) tatsächlich nicht. Die...

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