Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 12.11.2004; Aktenzeichen (563) 70 Js 504/03 Ns (117/04))

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. November 2004: wird verworfen.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Vorwurfes, sich am 9. Dezember 2002 in der Justizvollzugsanstalt Tegel eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Nr. 2 des konkreten Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. September 2003 - 70 Js 504/03 -) schuldig gemacht zu haben, hat es ihn aus Rechtsgründen freigesprochen. Die auf den Teilfreispruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist unbegründet. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts greift nicht durch.

I.

Das Landgericht hat zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgende -Feststellungen getroffen:

Die Justizvollzugsbeamtin ..., schloss den Angeklagten am 9. Dezember 2002 gegen 16.50 Uhr in der Justizvollzugsanstalt Tegel in seinen Haftraum ein und begab sich anschließend zur Zentrale, wo sie dem schichtleitenden Justizvollzugsbeamten ... in aufgeregtem Zustand meldete, der Angeklagte habe sie beim Einschluss an der Bluse ergriffen und in seinen Haftraum zu ziehen versucht. An der Dienstbluse fehlten drei Knöpfe. Daraufhin löste der Schichtleiter, ohne zuvor versucht zu haben, die Anstaltsleitung zu erreichen, Teilbereichsalarm aus und wies die eingetroffenen Beamten ..., ..., ... und ... an, den Angeklagten wegen Gefahr im Verzug in einen besonders gesicherten Haftraum zu verbringen, wobei er sich selbst und ... mit Schlagstöcken ausstattete. Der Beamte ... öffnete sodann die von außen verschlossene Tür des Haftraumes und forderte den vor dem Fenster beim Abendbrot sitzenden Angeklagten auf, in den besonders gesicherten Haftraum mitzukommen. Der Angeklagte stand- daraufhin auf, wobei er noch sein Besteckmesser in der Hand hielt. Der Beamte ..., der - zu Unrecht - befürchtete, es könnte sich bei dem tatsächlich ungefährlichen, von der Anstalt ausgegebenen Messer um ein von dem Angeklagten angespitztes gefährliches Werkzeug handeln, rief: "Messer weg!", worauf der Beamte ... dem Angeklagten sofort mit dem Schlagstock auf den Unterarm schlug, so dass ihm das Messer aus der Hand fiel. Die übrigen Beamten drängten daraufhin in den Haftraum nach und zogen den Angeklagten gemeinsam mit dem Schichtleiter aus dem Haftraum heraus in den Flur, wogegen sich der Angeklagte, mit Armen und Beinen um sich schlagend und tretend, wehrte. Ihm wurden die Hände mit Handfesseln auf dem Rücken fixiert, und er wurde durch die Beamten ..., ..., ... und ... in den besonders gesicherten Haftraum geführt.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht von dem Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mit- der Begründung freigesprochen, die festgestellten Widerstandshandlungen seien nicht strafbar. Denn eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 113 Abs. 1 StGB scheidet vorliegend nach Abs. 3 dieser Vorschrift aus, weil die Diensthandlungen, gegen die er sich zur Wehr setzte, nicht rechtmäßig waren.

1.

Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß § 113 Abs. 3 StGB nach eigenständigen, vom Verwaltungsrecht losgelösten straf rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die geringere Anforderungen stellen (vgl. BGHSt 4, 161, 163; BGHSt 21, 334, 363; KG NJW 2002, 3789 und StV 2001, 260). Danach ist entscheidend nicht die materielle Richtigkeit der Diensthandlung, sondern (nur) deren formale Rechtmäßigkeit (vgl. BGH und KG a.a.O.; Bosch in MünchKomm, StGB § 113 Rdn. 32; v. Bubnoff in LK, StGB 11. Aufl., § 113 Rdn.' 25; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 113 Rdn. 21; Tröndle/Fischer, StGB 52 / Auf1., § 113 Rdn. 11, jeweils mit weit. Nachw.). Maßgebend ist die Einhaltung der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit und die Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten. Zudem .trägt der handelnde Organwalter die Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung erkennbarer Eingriffsvoraussetzungen sowie im Falle eines durch die Eingriffsnorm eröffneten Ermessens zu einem adäquaten Ermessensgebrauch. Rechtmäßig ist die Diensthandlung in derartigen Fallen dann, wenn der Beamte das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausübt und sein Handeln nach dem Ergebnis dieser Prüfung ausrichtet; ob dieses Ergebnis richtig ist oder sich nach späterer Prüfung als falsch herausstellt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit bedeutungslos, wenn der Beamte aufgrund sorgfältiger Prüfung in der Annahme gehandelt hat, zu der Dienstausübung ber...

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