Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.09.1992; Aktenzeichen 16 O 1345/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. September 1992 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin teilweise geändert:

Das Versäumnisurteil vom 28. April 1992 wird auch insoweit aufrechterhalten, soweit es das Landgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen hat.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 30.000,– DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten betragt 30.000,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Immobilienmakler. Der Beklagte warb in der „Berliner Morgenpost” vom 25. August 1991 wie folgt:

„Wohnungssuche mit System, effektive Suchhilfe Fa. N. Telefon: 040-…”

Interessenten, die sich auf die Anzeige bei ihm meldeten, übersandte er aufgrund der ihm mitgeteilten persönlichen Daten Mietanfragen an Vermieter und Makler gegen ein von der Anzahl der Schreiben abhängiges Entgelt, mindestens 200,– DM. Den Kunden blieb es überlassen, ob und welche Schreiben sie absandten.

Der Kläger, der die Werbung für irreführend im Sinne von § 3 UWG halt, weil der Beklagte den Eindruck weitergehender Leistungen erwecke, als er tatsächlich erbringe und der darin darüber hinaus einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 2 Abs. 4 Wohnungsvermittlungsgesetz sieht, hat nach Ankündigung der Antrage, dem Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

  1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen mit dem Text „Wohnungssuche mit System, effektive Suchhilfe …”, zu werben, ohne darauf hinzuweisen, daß lediglich der Entwurf eines Anschreibens an Makler bzw. Vermieter gegen Entgelte angeboten werden soll,
  2. für Hilfe bei der Wohnungssuche, insbesondere dem Fertigen von Anschreiben an Makler und/oder Vermieter, eine im voraus vor Abschluß eines Mietvertrages zu erbringende Gegenleistung zu fordern, entgegenzunehmen oder sich versprechen zu lassen,

und Erledigung des ersten Antrags gegen den Beklagten am 28. April 1992 ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das diesem untersagt worden ist, es zu unterlassen, für Hilfe bei der Wohnungssuche, insbesondere dem Fertigen von Anschreiben an Makler und/oder Vermieter eine im voraus vor Abschluß eines Mietvertrages, zu erbringende Gegenleistung zu fordern, entgegenzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

In dem Urteil ist im übrigen der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat gemeint: Nach dem Wortlaut der Anzeige habe der Beklagte nicht lediglich eine Schreibhilfe angeboten, sondern Hilfe bei der Wohnungssuche, worunter nichts anderes als eine Vermittlungshilfe verstanden werden könne, wenn es sich auch um eine sehr unzureichende handele.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28. April 1992 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert:

Die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die der Kläger beanstande, falle nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz. Tätigkeit zum Nachweis von Wohnraum sei eine solche im Sinne von § 652 BGB. Danach mußten Vertragspartner und Objekt genannt sein. Seine – des Beklagten – Tätigkeit sei vordringlich Schreibarbeit, per Weitergabe von Adressen komme daneben nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Er treffe auch keine spezielle Auswahl, welche Adressen er im Einzelfall weitergebe. Dazu sei er nicht in der Lage, weil er zu den Maklern keine Kontakte habe. Die Adressen könnten sich die Wohnungssuchenden unschwer auch aus dem Branchenverzeichnis herausschreiben. Wenn man gleichwohl seiner Tätigkeit den Charakter zumesse, auf Wohnungsvermittlung gerichtet zu sein, so müsse das für Verlage, die Branchenverzeichnisse und Immobilienanzeigen druckten, ebenso zutreffen. Durch das Wohnungsvermittlungsgesetz sollten Mißstände bei der Wohnungssuche verhindert werden, also Schwierigkeiten bei der Rückzahlung nicht geschuldeter Betrage oder das Verlangen von Vorschüsse, wenn eine Vermittlung überhaupt nicht möglich sei. Auch die in § 3 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz genannten Beschränkungen des Entgeltes auf Erfolgshonorare binde lediglich Wohnungsvermittler.

Durch Urteil vom 17. September 1992 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 28. April 1992 insoweit aufrechterhalten, als es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Ansonsten hat es dieses aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zu dem weiterhin geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat es ausgeführt: Das beanstandete Verhalten des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4 Wohnungsvermittlungsgesetz; denn der Beklagte sei kein Makler im Sinne dieser Vorschriften, weil er lediglich Adressen von Maklern mitte...

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