Leitsatz (amtlich)

Der Ausfall von Zahlungen einer Gesellschaft an ihren Alleingesellschafter begründet keinen Schaden des Alleingesellschafters.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 3 O 373/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2022; Aktenzeichen XII ZR 6/21)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 373/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht stelle nicht in Abrede, dass es im fraglichen Zeitraum, nämlich von Oktober 2016 bis Januar 2017 zu Heizungsausfällen in den streitgegenständlichen Mieträumen gekommen sei, die die Durchführung eines Teils der Schulungsmaßnahmen durch zu niedrige Raumtemperaturen unmöglich gemacht hätten. Alle drei Zeugen hätten dies auch bestätigt. Das Landgericht habe zu Unrecht Widersprüche in den Zeugenaussagen gesehen. Der Zeuge B ... habe bekundet, dass sich die Heizungsprobleme über die gesamte Etage erstreckt hätten; die Zeugen S ... und S ... hätten ausgesagt, dass Teile des Bauteils C beheizbar gewesen seien. Hierin liege kein Widerspruch. Denn der Zeuge B ... habe an dieser Stelle seiner Aussage nicht nur von der Mietfläche der Klägerin, sondern auch von den von ihm (bzw. seiner Firma) nachfolgend zusätzlich angemieteten Bauteilen gesprochen. Der Zeuge S ... habe bestätigt, dass die unzureichende Heizleistung die gesamte Etage (Bauteil C) betroffen habe.

Soweit das Gericht meine, keine Abgrenzung der brauchbaren, d.h. beheizbaren Teile der Mietfläche von den nicht beheizbaren Flächen vornehmen zu können, hätte es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft. Das Landgericht habe aber nicht darauf hingewiesen, dass es weiteren Vortrag zum Umfang des Schadens für erforderlich halte.

Im Übrigen hat der Zeuge B ... zum Umfang des Schadens Stellung genommen. Er habe nämlich ausgesagt, dass die Kürzungen der Rechnungen der Klägerin jeweils danach vorgenommen worden seien, wie viele Schulungsteilnehmer an wieviel Tagen von den Heizungsausfällen betroffen gewesen seien und Rechnungskürzungen gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der Anwesenheitslisten der Teilnehmer festgestellt worden seien.

Das Landgericht habe den unzutreffenden Schluss gezogen, dass nur 25 % der Rechnungssumme hätten gekürzt werden dürfen. Hierbei habe das Landgericht nicht beachtet, dass Schulungen nicht nur in den Seminarräumen, sondern Einzelschulungen (Einzelcoaching und EDV- Schulungen) auch in den Mitarbeiterräumlichkeiten durchgeführt würden.

Aus den Raumbelegungs- und Abrechnungslisten für Oktober 2016 bis Januar 2017 (Anlage BK 1- BK 4) ließen sich die Ausfälle und Minderungs- bzw. Abrechnungsbeträge entnehmen.

Aus dem als Anlage BK 5 vorgelegten Raumplan der Mietflächen der Klägerin ergebe sich, dass die Raumnummern 601 bis 643 zur Mietfläche der Klägerin gehörten. In den Räumlichkeiten mit den Raumnummernbezeichnungen 601 bis 606/607,610, 611/15, 616, 617, 619 - 621,643 und 647 seien Schulungen der t ... gGmbH mit den Mitteln der Klägerin durchgeführt worden. Dass die straßenseitigen Räume von den Heizungsausfällen betroffen gewesen seien, ergebe sich aus dem Plan und den Abrechnungslisten.

Das Landgericht habe übersehen, dass vier weitere Räumlichkeiten zur Mietfläche der Klägerin zählten, die nicht dem Bauteil C zuzuordnen seien. Der Zeuge B ... hat ausgesagt, dass er (gemeint ist die t ... gGmbH) erst ab dem 01.01.2017 den Bauteil B auf der sechsten Etage angemietet habe (bis auf die Räumlichkeiten dort, die die Klägerin bereits angemietet hatte). Eine Parallelität habe danach allenfalls für einen Monat bestanden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 01.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin

1.die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 21.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Leistung der Vertragsstrafe nach § 9 des Schulungsvertrages vom 27.06.2016 mit der t ... G ... mbH, vertreten durch den Geschäftsführer R ... B ..., S ..., B ..., in Höhe eines erststelligen Teilbetrages von 21.000,00 EUR gegenüber der Vertragspartnerin freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten erwidern:

Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass in den von d...

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