Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 65 O 2/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 75,7 % und der Beklagte 24,3 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1.

Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich der Nutzungsentschädigung, die der Beklagte für die Zeit von Oktober bis Dezember 1991 und von Januar bis Juni 1992 aus § 988 BGB schuldete, angenommen, dass diese Forderungen verjährt sind. Zu Recht hat das Landgericht dabei die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB zugrundegelegt.

Zwar gilt an sich für den gesetzlichen Anspruch des § 988 BGB die lange Verjährungsfrist des § 195 BGB. Jedoch hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen die kurze Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche oder Rückabwicklungsansprüche angewendet, wenn diese Ansprüche an die Stelle eines nicht zustandegekommenen oder rückabzuwickelnden Vertrages getreten sind, für den die kurze Verjährungsfrist gegolten hätte (vgl. BGHZ 48, 125, 127; BGHZ 72, 229, 233 – beides zu § 812 BGB sowie Geschäftsführung ohne Auftrag; BGHZ 86, 313, 318 f zu § 347 BGB; BGHZ 57, 196 zu einem Anspruch aus cic bei gescheitertem Vertrag). Dasselbe hat der BGH in Bezug auf den mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 557 BGB regelmäßig konkurrierenden Bereicherungsanspruch angenommen (BGHZ 68, 307, 310, 311). Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass dieser Anspruch bei weiterer Nutzung nach Vertragsablauf in seiner Entstehungsart dem Mietzinsanspruch gleiche (BGH, a.a.O. S. 311). Es gelte hier derselbe Zweck der kurzen Verjährungsfrist, nämlich die Ansammlung rückständiger Leistungen zu verhindern und die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter nach Beendigung des Vertrages rasch und abschließend zu bereinigen. Auf die gleiche, die schnelle Abwicklung der Rechtsbeziehung abstellende Interessenlage, die beim gescheiterten Vertrag ebenso gelte wie beim zustandekommenden Vertrag, hat der BGH auch in den anderen genannten Entscheidungen abgestellt. Diese nach ihrem dem Sinn und Zweck ausgerichtete Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährung wird im allgemeinen befürwortet (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 197, Rn 4, § 197, Rn 3, 7; MKv.Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 195, Rn 17; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch für die Wohn- und Geschäftsraummiete, 3. Aufl., VI Rn 58 aE, Rn 60).

Wäre vorliegend der Mietvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unmittelbar geschlossen worden, würde demnach die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB ohne weiteres gelten. Denn wird die Mietsache nach dem Willen der Vertragsparteien als solche genutzt, so besteht kein Grund, das für die Nutzung zu zahlende Entgelt anderen Regeln zu unterstellen als den für den Mietvertrag geltenden, aus welchen Gründen dieser auch gescheitert sein mag. Ein auf dem Mangel beruhender Bereicherungsanspruch ergibt sich, ist der Vermieter gleichzeitig Eigentümer, stets aus § 988 BGB. Beide konkurrierenden Ansprüche wären aufgrund des Zusammenhanges mit dem von den Parteien gewollten Leistungszweck verjährungsrechtlich einheitlich zu behandeln.

Vorliegend war zwar die Klägerin als die Eigentümerin des fraglichen Grundstücks nicht zugleich Vertragspartnerin des Mietvertrages, so dass allein der gesetzliche Anspruch aus § 988 BGB gegeben ist. Dennoch rechtfertigt das keine andere Beurteilung bei der Verjährung als in dem oben dargelegten Fall. Auch hier geht es letztlich um den Fall eines gescheiterten Mietvertrages, dessen Partei, hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag genehmigt, die Klägerin geworden wäre. Den Vertrag hat die Vermögensverwaltungs-GmbH des FDGB abgeschlossen, die dies lediglich deshalb ohne Genehmigung nicht tun durfte, weil das Grundstück unter die Verwaltung der Treuhandanstalt gestellt war. Die Treuhandanstalt selbst war mit der Nutzung durch den Beklagten grundsätzlich einverstanden und an der Vermietung des Grundstücks an den Beklagten interessiert. Sie hätte die Rechtsmacht gehabt, das Nutzungsverhältnis zu legitimieren. Die Treuhandanstalt bzw. später selbst die Klägerin haben das Nutzungsverhältnis auch wie ein Mietverhältnis behandelt. Die Verwaltung hat über die Nebenkosten wie in einem normalen Mietverhältnis abgerechnet. Selbst mit dem Schreiben vom 1.7.1996 werden seitens der Klägerin noch „Mietzins”ansprüche geltend gemacht.

Auch dem Gegenstand der verlangten Leistung nach ist die Anwendung des § 197 BGB angebracht. Für die Frage, ob eine Leistung eine regelmäßig wiederkehrende im Sinne von § 197 BGB darstellt, ist nicht auf den Entstehungsgrund der Forderung abzustellen, sondern darauf, ob im tatsächlichen die regelmäßige Wiederkehr der Leistung charakterisch ist (BGHZ 28, 144, 148 bet...

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