Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.11.2016; Aktenzeichen 101 O 94/)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 94/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen zu I. 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden.

Die Beklagte verbreitete am 15. Dezember 2015 über einen TV-Verkaufssender Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel "N... V... I... Kapseln". Wegen des Inhalts dieser Werbesendung "N... V... - natürlich gut" wird auf die als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt zu werben

1. für Mittel wie das Nahrungsergänzungsmittel "N... V... I... Kapseln"

1.1 "Also Ingwer ist mal schon, glaub' ich, seit Jahrtausenden sehr bliebt bei Herausforderungen mit der Stimme, mit den Atemwegen, gerade dann, wenn Erkältungskrankheiten um uns herum sind und wir uns da'nen bisschen vor schützen möchten. Oder aber, wenn wir merken, es gibt schon ein Kratzen im Hals."

und/oder

"Und er schützt uns obendrein auch noch gerade jetzt in der kalten Jahreszeit eben davor, dass wir uns was einfangen.",

1.2 "Es hilft bei Völlegefühl. Also Ingwer entlastet die Verdauung. Hilft bei Völlegefühl."

1.3 "Ingwer regt auch die Nieren und die Leberfunktion an.",

1.4 "Und ich höre es immer häufiger auch von, ja, ich sag' mal, der Generation meiner Eltern, dass Ingwer so phantastisch dabei hilft, wenn einfach die Gelenke schon so'n bisschen in Mitleidenschaft gezogen sind. Auch da kommt die innere Wärme, die durch den Ingwer zustande kommt, und diese Durchblutungssteigerung, die kommt halt unglaublich unserer Muskulatur zugute. Es fühlt sich von innen besser an. Der Leidensdruck wird gemindert durch Ingwer.",

1.5 "Wenn wir jetzt sagen, da geht es nur darum, dem Immunsystem Unterstützung zu geben, dann tun wir dem Ingwer Unrecht. Denn hier geht es um Wohlbefinden. Diese tolle Knolle, die macht, dass wir uns besser fühlen in vielen, vielen verschiedenen Situationen. Stellen sie sich vor, jetzt kommen die Weihnachtsfeiertage und Sie hauen rein, üppig! Es gibt 'nen Festtagsbraten und noch 'nen guten Nachtisch hinterher. Und Kuchen tagsüber auch schon. Und dann ist er da, der Blähbauch. Dann ist das Völlegefühl da. Und Ingwer kann da lindern helfen. Ingwer regt den Säftefluss an. Die Galle wird produziert. Die Nieren werden angeregt! Und das ist einfach was, das hilft dem Körper mit allen Herausforderungen besser klar zu kommen.",

und dies geschieht, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich,

2. für Mittel wie das Nahrungsergänzungsmittel "N... V... H...-Kapseln ..." mit den in der Klageschrift unter 2.1 und 2.2 wiedergegebenen Aussagen und Abbildungen,

3. für Mittel wie das Nahrungsergänzungsmittel "N... V... A... Complex"

mit den in der Klageschrift unter 3. wiedergegebenen Aussagen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 28. November 2016 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil, soweit das Landgericht dem Klageantrag zu 1. stattgegeben hat, und hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3., soweit das Landgericht in den Verbotstenor jeweils die Wendung "für Mittel wie" aufgenommen hat. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das am 28. November 2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 94/16 - zu ändern und die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. und insoweit abzuweisen, als die Unterlassungsanträge zu 2. und 3. jeweils die Wendung "für Mittel wie" enthalten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Die...

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