Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 14 O 229/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.03.2018; Aktenzeichen II ZR 1/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein 1992 in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründeter geschlossener Immobilienfonds. Gemäß ihrem Gesellschaftszweck bewirtschaftet sie die Grundstücke B ... bis ... / S... D ... bis ... in B...-S..., an denen sie ein Erbbaurecht hält. Die ursprüngliche Satzung der Klägerin ergibt sich aus der Anlage K 1. Mittlerweile ist die Klägerin als GmbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen.

Zur Bebauung der Fondsgrundstücke hatte die Klägerin umfangreiche Kredite aufgenommen. Wichtigste Gläubigerin der Klägerin war die B ... E ... AG mit einem Darlehen über mehr als 30 Mio. EUR. Die Einnahmen aus der Vermietung erwiesen sich als nicht ausreichend, um die laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tragen. Im Jahr 2001 bot die E ... AG den Gesellschaftern der Klägerin an, sie im Falle einer Geldzahlung an die Klägerin aus der persönlichen Haftung für das Darlehen an die Klägerin zu entlassen. Dieses Angebot nahmen zahlreiche Gesellschafter an und leisteten einen sich aus der Höhe ihrer Beteiligung ergebenden Geldbetrag als Darlehen an die Klägerin. Diese aufgrund ihrer Gesellschafterdarlehen aus der Haftung gegenüber der E ... AG entlassenen Gesellschafter werden im Zuge der weiteren Sanierung der Klägerin als A-Gesellschafter bezeichnet. Die Gesellschafter, die der Klägerin kein entsprechendes Darlehen gewährten bzw. dieses eventuell nur auf ein Treuhandkonto zahlten, werden als B-Gesellschafter bezeichnet.

Allerdings war es der Klägerin auch in der Folgezeit nicht möglich, mit ihren Einnahmen ihre laufenden Verbindlichkeiten zu decken. Seit 2006 konnte sie den Kapitaldienst mit ihren Einkünften nicht bestreiten und geriet in einen anhaltenden Zahlungsrückstand gegenüber der E ... AG, wodurch auch ihre Überschuldung eintrat.

Es stellte sich damit die Frage, ob die Klägerin fortgeführt oder ob sie unter Verkauf ihrer Aktiva, insbesondere des Erbbaurechts an den Fondsgrundstücken, aufgelöst werden soll.

Im Februar 2011 bot sich im Falle der Fortführung der Gesellschaft die folgende Möglichkeit einer Umschuldung: Das Darlehen der E ... AG valutierte seinerzeit mit rund 24 Mio. EUR. Im Falle seiner Rückführung im Übrigen war die E ... AG zu einem Teilverzicht auf diese Forderung in Höhe von 5,5 Mio. EUR bereit. Ein anderes Kreditinstitut, die ..., war bereit, der Klägerin zur Anschlussfinanzierung ein Darlehen über 14,5 Mio. EUR zu gewähren. Die damit noch bestehende Deckungslücke musste durch Zahlungen der Gesellschafter wie folgt aufgefangen werden: Die B- Gesellschafter, die bisher noch kein Gesellschafterdarlehen an die Klägerin geleistet hatten, müssten dies nachholen. Dadurch kommt ein Betrag von 1,7 Mio. EUR zusammen. Weitere 3,05 Mio. EUR müssten von allen Gesellschaftern als neues Eigenkapital zugeschossen werden (vgl. Anlage K 21, S. 17).

Im Auftrag der Klägerin erstellte ein Rechtsanwalt ... ein "Sanierungs- und Fortführungskonzept" (Anlage K 21, im Folgenden: Sanierungskonzept). Dieses Konzept spricht sich gegen die Auflösung der Gesellschaft und für ihre Sanierung nach dem geschilderten Modell aus. Hauptargumente waren einerseits, dass der Verkauf zu einer steuerlichen Zusatzbelastung hätte führen können, andererseits, dass die Umschuldung unter Teilverzicht der Gläubigerbanken und die spürbar gestiegene Mietnachfrage in Berlin die konkrete Hoffnung auf ein Gelingen der Sanierung begründeten.

Für den 21. März 2011 berief die Klägerin eine Gesellschafterversammlung ein, auf der mehrere Beschlüsse zur Abstimmung gestellt wurden, die die Sanierung des Fonds auf Grundlage des Sanierungskonzepts vorsahen. Der wesentliche Inhalt dieser Beschlussvorschläge (TOP 8 und TOP 9 der Gesellschafterversammlung, im Folgenden: "Sanierungsbeschlüsse") war:

  • Absenkung des Nominalkapitals auf 0 EUR;
  • Anschließende Kapitalerhöhung auf 3,05 Mio. EUR, wobei der Erhöhungsbetrag freiwillig von allen Gesellschaftern übernommen werden kann gemäß ihrem Anteil am früheren Gesellschaftskapital;
  • Gewährung von Gesellschafterdarlehen durch die B-Gesellschafter;
  • Rangrücktritt aller Gesellschafter mit ihren Darlehensforderungen gegenüber der Klägerin;
  • Auszahlung der auf diese Weise gesammelten Liquidität an die Gläubigerbank zur Sanierung der Gesellschaft;
  • Ausscheiden derjenigen Gesellschafter, die sich nicht in der gesch...

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