Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.06.2006; Aktenzeichen 12 O 341/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen III ZR 66/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.6.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin geändert:

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Hauptnutzungsvertrag vom 1.1.1984 über das Grundstück Flur ..., Flurstück ... eingetragen im Grundbuch von W. Blatt ... nicht um ein Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Feststellung, dass das zwischen ihnen und dem Beklagten bestehende Nutzungsverhältnis kein Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKG) ist. Sie hat erstinstanzlich ferner hilfsweise Feststellung begehrt, dass es sich um ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Schuldrechtsanpassungsgesetzes handelt und hat klageerweiternd von dem Beklagten Auskunft über bestimmte Nutzungsarten und -zeiträume hinsichtlich des streitigen Grundstücks verlangt. Die Klägerin hat sodann den Hilfsantrag zurückgenommen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und wegen der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich zum Stichtag, dem 2.10.1990, nicht um eine Kleingartenanlage gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Feststellungsanspruch weiter. Sie meint, das LG habe die Darlegungslast verkannt. Dem Beklagten obliege es darzulegen, dass und weshalb es sich um eine Kleingartenanlage handele.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Hauptnutzungsvertrag vom 1.1.1984 über das streitbefangene Grundstück nicht um ein Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des BKG handelt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig und die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, insbesondere zur Nutzungsart einzelner Parzellen und zum Zustand der dort befindlichen Gebäude.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.

II. Die Berufung der Klägerin muss Erfolg haben. Auf ihren Antrag hin ist festzustellen, dass das streitbefangene Grundstück nicht dem BKG unterliegt. Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Feststellungsklage ist zulässig. Insoweit entspricht der hier zu beurteilende Rechtsstreit demjenigen, welcher der Entscheidung des BGH vom 16.12.1999 (VIZ 2000, 159 ff.) zugrunde liegt. Dort hatte der BGH eine Feststellungsklage für zulässig befunden, die darauf gerichtet war festzustellen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsverhältnis nicht um eine des Bestimmungen des BKG unterfallendes Kleingartennutzungsverhältnis handelt, weil es sich darum handelt, einzelne Beziehungen oder Rechtsfolgen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall.

Dass die Klägerin hieran ein besonderes Feststellungsinteresse hat, liegt auf der Hand, weil sie als (Haupt-) Verpächter unter dem Blickwinkel des BKG in erheblichem Umfang sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich stärker beschränkt ist als es sich aus den Vorschriften des allgemeinen Miet- und Pachtrechts ergibt. Dies beruht bereits auf der unterschiedlichen Gestaltung von Pachtpreisbildung und Kündigungsvoraussetzungen und bedarf keiner weiteren Begründung. Entsprechend hat der BGH in jenem Rechtsstreit ausgeführt, dass die dortigen Kläger allein schon deshalb ein besonderes Feststellungsinteresse hatten, weil die Anwendbarkeit des BKG in zwei Vorprozessen unterschiedlich beurteilt worden war. Solche Vorprozesse waren dort keine notwendige Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse und sind es hier auch nicht.

Die danach zulässige Feststellungsklage ist auch begründet.

Der Beklagte ist zunächst passivlegitimiert. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass er in die Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Pächter des Rechtsvorgängers der Klägerin eingetreten ist. Die Klägerin hat nämlich, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, die Vertragsübernahme durch den Beklagten gebilligt.

Die Klägerin ist als Erbengemeinschaft aktivlegitimiert. Sie ist unstreitig Ei...

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