Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle des Todes einer Partei kann in der vorbehaltlosen Verhandlung zur Sache trotz Kenntnis der Voraussetzungen gemäß §§ 239, 246 ZPO ein Verzicht auf die Aussetzung des Verfahrens liegen.

2. Für die Stellung als Mietvertragspartei ist entscheidend, wer als Mieter im Vertrag aufgeführt ist und den Mietvertrag unterzeichnet hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterschrift der Stempelaufdruck einer Firma beigefügt ist. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Vertragsschließende den Vertrag ausschließlich im Namen der Gesellschaft geschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2002 - 8 U 33/01, Grundeigentum 2002,857).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 301/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 301/16 - geändert:

1. Die Beklagten zu 1) werden als Gesamtschuldner neben dem insoweit gesondert durch Vollstreckungsbescheid des AG Wedding - ..., verfolgten Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 8.535,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.622,75 EUR seit dem 10.03.2016, aus 3.748,00 EUR seit dem 10.04.2016 bis zum 31.12.2017 und aus 3.213,00 EUR seit dem 01.01.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.150,00 EUR seit dem 19.05.2016 bis zum 31.12.2017 und aus 2.700,00 EUR seit dem 01.01.2018 zu zahlen

sowie dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.434,40 EUR sowie Auskunftskosten in Höhe von 4,40 EUR zu erstatten.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.939,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.869,99 EUR seit dem 02.11.2016 bis zum 31.12.2017 und aus 14.939,34 EUR seit dem 01.01.2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) in Höhe von 985,50 EUR nebst anteiligen Zinsen ab dem 01.01.2018 und hinsichtlich des Klageantrages zu 2) in Höhe von 1.930,65 EUR jeweils nebst anteiligen Zinsen ab dem 01.01.2018 in der Hauptsache erledigt ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1) allein 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 22. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Nach dem schriftlichen Mietvertrag sei davon auszugehen, was das Landgericht nicht verkannt habe, dass der (zwischenzeitlich verstorbene) Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) Mieter geworden seien. Denn beide Beklagten seien im Rubrum des Mietvertrages sowie in der Anlage 1 und in der Unterschriftenzeile persönlich als Mieter aufgeführt. Aus der Hinzusetzung des Firmenstempels der ... GmbH folge nicht zwingend, dass die Parteien den Vertrag ausschließlich im Namen des Unternehmens hätten abschließen wollen.

Selbst wenn Zweifel bestünden, wer Mieter werden sollte, gehe dies zu Lasten der Beklagten. Das Landgericht halte die Zweifelsregel des § 164 Abs. 2 BGB nicht für anwendbar, weil nach der Aussage des Zeugen Tnn der Beklagte zu 1) ausdrücklich darauf bestanden haben soll, dass ausschließlich die ... GmbH Vertragspartnerin werden solle. Genau dies habe der Zeuge aber nicht ausgesagt. Er habe nicht gesagt, dass klargestellt worden wäre, dass die Beklagten nicht persönlich an dem Mietvertrag beteiligt werden sollten. Nach der Zeugenaussage soll der Beklagte zu 1) gesagt haben, dass ohne den Stempel der Vertrag nicht zustande komme, weil der Vertrag auf die Firma gehe; Hauptvertragsnehmer solle die ... GmbH sein. Der Zeuge habe an keiner Stelle angegeben, dass die Beklagten vor oder bei der Vertragsunterzeichnung zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie persönlich nicht Vertragspartner hätten werden sollen. Es solle Wert darauf gelegt werden, dass die ... GmbH Mieter werde. Hieraus könne sich ergeben, dass die GmbH - neben den Beklagten - auch Mieter geworden sei.

Gerade im Hinblick auf die E-Mail des Beklagten zu 2) vom 12.01.2016 ergebe sich kein Widerspruch. Hierin sei mitgeteilt worden, dass die ... GmbH sich als Mieter bewerbe, aber auch der Geschäftsführer J... und der Prokurist und Gesellschafter Tonn mit in den Vertrag genommen werden können. Auf diese E-Mail habe sich die Zeugenaussage bezogen. Das Landgericht lasse jegliche ...

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