Leitsatz (amtlich)

1. Mängel im Verfahren der notariellen Fachprüfung, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben, können von einem Prüfling ausschließlich in dem in § 18 NotFV geregelten Verfahren, insbesondere innerhalb der dort normierten Frist, geltend gemacht werden.

Diese Frist gemäß § 18 Absatz 2 NotFV ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Prüfling sich nicht mehr auf einen Mangel im Prüfungsverfahren berufen kann.

2. Die Beschränkung des Prüfungsstoffes auf Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts in § 5 Absatz 1 Nr. 2 NotFV bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieser Sachgebiete, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich in der notariellen Amtstätigkeit stellen, von erheblicher Bedeutung sind (Anschluss BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, Rn. 41, juris).

3. Erbringt der Prüfling nach einer falschen Weichenstellung im Rahmen von "Ersatz"-Ausführungen keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbare eigenständige Prüfungsleistung, können auch keine Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden. Bewertung und Gewichtung der "Ersatz"-Ausführungen fallen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.

4. Im Überdenkungsverfahren ist nicht regelmäßig eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Der Prüfer hat sich vielmehr auf der Grundlage seines Bezugssystems mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen und muss hiernach entscheiden, ob er an diesen Wertungen und an der Gesamtbewertung festhält, und dies begründen (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16 -, Rn. 14, juris).

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.11.2020; Aktenzeichen NotZ(Brfg) 5/20)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin strebt die Wiederholung der Aufsichtsarbeit F20-87 und die Neubewertung der Aufsichtsarbeit F20-95 im Rahmen der notariellen Fachprüfung, hilfsweise die Neubewertung beider geschriebener Klausuren an.

Die Klägerin nahm im März 2018 am schriftlichen Teil der vom Beklagten durchgeführten notariellen Fachprüfung in der Prüfungskampagne 2018/I teil. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet:

Klausur F 20-94 5,0 Punkte

Klausur F 20-88 6,0 Punkte

Klausur F 20-87 2,0 Punkte

Klausur F 20-95 2,5 Punkte

Die Klausur F 20-87 wurde von beiden Korrektoren mit 2 Punkten bewertet. Die Klausur F 20-95 wurde vom Erstkorrektor mit 3 Punkten und vom Zweitkorrektor mit 2 Punkten bewertet.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden hat.

Die Klägerin legte gegen den ihr am 13. Juli 2018 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 17. Juli 2018, eingegangen beim Beklagten am 18. Juli 2018, Widerspruch ein. Im Ergebnis des Überdenkungsverfahrens blieben die Korrektoren bei ihren Bewertungen. Mit Bescheid vom 1. März 2019, der Klägerin zugestellt am 4. März 2019, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid (Anlage zur Klageschrift) Bezug genommen (§§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Hiergegen richtet sich die am 11. März 2019 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin behauptet, sie sei durch Flugverkehrslärm sowie durch den Lärm einer in der Nähe des Prüfungsraums stattfindenden Veranstaltung bei der Bearbeitung der Klausur F 20-87 gestört worden. Hierbei habe nach Art und Ausmaß eine Lärmstörung vorgelegen, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hat, und deshalb keiner Rüge bedurfte. § 18 NotFV sei verfassungswidrig. Eine solche Regelung könne zwingend nur in Gesetzesform erfolgen.

Zudem sei im Rahmen der Klausur F 20-87 unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden. Die Klausur sei allein mit der Kenntnis von Grundzügen des Umwandlungsrechts nicht zu lösen gewesen. Die Durchfallquote der Klausur von 46 % rechtfertige die Annahme, in der Klausur seien unzulässige Inhalte thematisiert worden.

Das Überdenkungsverfahren bezüglich der Klausur F 20-87 sei durch das am 13. Februar 2019 von einer Mitarbeiterin des Beklagten mit dem Erstkorrektor geführte Telefonat verfahrensfehlerhaft, weil der Korrektor Bewertungsfehler mündlich korrigiert habe, hierbei nicht unbeeinflusst gewesen sei, den Vermerk nicht unterschrieben habe und nicht begründet habe, warum die Korrektur von Fehlern nicht zu einer besseren Note geführt habe.

Der Erstkorr...

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