Entscheidungsstichwort (Thema)

Haustürsituation, vorherige Bestellung; Fortwirken der Haustürsituation; Gesamtbetragsangabe; Heilung der Nichtigkeit durch Empfang des Darlehens

 

Normenkette

HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3-4; VerbrKrG §§ 4, 6, 9

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 4 O 91/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.11.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 4 O 91/03 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 8.3.2004 teilweise geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger seit dem 1.7.1996 auf den Darlehensvertrag vom 17./20.6.1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - bezahlten Zinsen i.H.v. 6,7 % mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 17./20.6.1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - anstelle der vertraglich vereinbarten 6,7 % Zinsen lediglich Zinsen i.H.v. 4 % schuldet.

Die Berufung gegen die Abweisung der mit den Hauptanträgen verfolgten Klageanträge zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen hat der Kläger zu tragen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Rückabwicklung bzw. hilfsweise Neuberechnung eines Darlehensvertrages, mit dem der Kläger seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert hat.

Mit Beteiligungsangebot vom 24.5.1996 (Anlage K 6) hat der Kläger der Streithelferin zu 1) den Abschluss eines Treuhandvertrages zu dem Zweck angeboten, seinen Beitritt zu der D.-B.O.-W.F.-KG, der Streithelferin zu 2), einem geschlossenen Immobilienfonds, zu erklären. Die Treuhänderin hat das Angebot mit Schreiben vom 20.6.1996 angenommen (Anlage S 10) und den Beitritt des Klägers bewirkt (Anlage S 11). Zuvor hatte die Streithelferin zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 3.6.1996 den Eingang seines Beteiligungsangebots bestätigt, ihn auf zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in den Darstellungen im Fondsprospekt hingewiesen und ihn um Zustimmung zu diesen Änderungen durch Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens gebeten. Ohne diese Zustimmung werde die Treuhänderin das Beteiligungsangebot nicht annehmen.

Zur Finanzierung seiner Beteiligung i.H.v. 100.000 DM schloss der Kläger am 20.6.1996 den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten (Anlage K 8). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.1.2003 (Anlage K 14) hat er diesen Vertrag nach den Bestimmungen des HWiGes widerrufen und leistet seither keinerlei Zahlungen mehr. Der Kläger behauptet, zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Er ist der Auffassung, infolge seines Widerrufs zu Zahlungen auf das Darlehn nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen zurückfordern zu können. Jedenfalls aber habe er einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehns mit einem Zinssatz von lediglich 4 %, weil es die Beklagte versäumt habe, in dem Darlehensvertrag den Gesamtbetrag aller auf das Darlehn zu erbringenden Leistungen für den Gesamtzeitraum anzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des LG Berlin vom 26.11.2003 - 4 O 91/03 - Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er rügt, dass das LG zu Unrecht ein Widerrufsrecht mit der Begründung verneint habe, die Verhandlungen mit der Vermittlerin B. beruhten auf einer vorherigen Bestellung des Klägers. Eine Bestellung zu konkreten Vertragsverhandlungen sei nicht erfolgt. Weiter rügt er, dass das LG den hilfsweisen Anspruch auf Neuberechnung verneint habe, weil die erforderliche Angabe des Gesamtbetrages nicht fehle, sondern nur falsch sei, was einen Anspruch auf Neuberechnung nicht begründe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 26.11.2003 verkündeten Urteils des LG Berlin - 4 O 91/03 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 35.343,05 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2003 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17./20.6.1996 - Darlehensvertragsnummer: ... - gegen den Kläger ab dem 1.2.2003 keine Ansprüche mehr zustehen; hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger seit dem 1.7.1996 auf den Darlehensvertrag vom 17./20.6.1996 -...

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