Entscheidungsstichwort (Thema)

Fernwärme: Von Drittem in einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizungsanlage eigenverantwortlich erzeugte Wärme

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 22 O 473/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.2011; Aktenzeichen VIII ZR 262/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.4.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 22 O 473/07 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob die zehnjährige Bindungsfrist in dem Wärmelieferungsvertrag vom 17.9.2002 über das Objekt ... wirksam vereinbart ist oder ob der Vertrag durch die Kündigung aus dem Jahr 2005 beendet werden konnte. In dem genannten Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, das Grundstück/Gebäude mit Wärme für Heizung und Warmwasser aus einer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Heizstation gemäß der AVB FernwärmeV, deren Geltung im Vertrag vereinbart war, zu versorgen. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat festgestellt, dass der Wärmelieferungsvertrag zwischen den Parteien zum 31.12.2007 wirksam gekündigt ist und zu diesem Zeitpunkt endete, weil die zehnjährige Laufzeit nicht wirksam vereinbart worden sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass die zehnjährige Bindungsfrist aufgrund der Geltung der AVB FernwärmeV für den streitgegenständlichen Vertrag wirksam vereinbart sei.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Vertrag entsprechend dem mit der Klageschrift eingereichten Wärmelieferungsvertrag über das Grundstück ... für das hiesige Grundstück abgeschlossen worden ist und dass die Klägerin den ursprünglich mit der Voreigentümerin geschlossenen Vertrag übernommen hat. Zwar beanstandet die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, dass das LG dies als unstreitig angesehen hat, sie trägt aber keinen anderen Sachverhalt vor. Insbesondere legt sie selbst keinen schriftlichen Vertrag über das Objekt ... vor und behauptet auch nicht, dass sich der streitgegenständliche Vertrag von dem vorgelegten Vertrag über das Objekt ... unterscheide.

Die Vereinbarung der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages ist wirksam, denn gem. § 32 Abs. 1 AVB FernwärmeV darf die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die dieser Verordnung unterliegen, 10 Jahre betragen. Soweit die Klägerin meint, in dem Vertrag sei eine längere Laufzeit als 10 Jahre vereinbart, weil es in § 12 Abs. 1 heißt, die Laufzeit dieses Vertrages betrage ab dem ersten des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats 10 Jahren, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Laufzeit begann danach nicht mit der Unterzeichnung am 17.9.2002, sondern erst am 1.10.2002 und beträgt ab diesem Zeitpunkt 10 Jahre.

Der weitere Einwand der Klägerin, der Vertrag betreffe nicht die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVB FernwärmeV, greift nicht durch. Was unter dem Begriff Fernwärme zu verstehen ist, ist umstritten (vergleiche die Zusammenstellung der unterschiedlichen Ansichten in BGH NJW 1990, 1181 unter B. I 3. b)aa)). Einigkeit besteht darüber, dass die Begriffsbestimmung im Sinne der AVB FernwärmeV sachlich im Einklang mit der Terminologie und dem Regelungsgehalt der HeizkostenV steht (vergleiche Schubart NJW 1985, 1682 ff. unter II. 3.). In der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 HeizkostenV (BR-Dr 632/80, S. 17) heißt es, dass eine Wärmelieferung dann als Fernwärme anzusehen sei, wenn sie nicht vom Gebäudeeigentümer, sondern von einem Dritten erfolge und dieser die Wärmelieferung nach den Vorschriften der AVB FernwärmeV vornehme; erfasst seien damit sowohl die herkömmlichen Fernwärmeversorgungsunternehmen, wie auch diejenigen Unternehmen, die es übernommen haben, die Heizungsanlage des Gebäudeeigentümers für diesen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu betreiben. Danach steht der Annahme von Fernwärme nicht entgegen, dass - wie hier - die Heizungsanlage im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht. Unter der Geltung der HeizkostenV aus den Jahren 1981/1984 war dies allerdings umstritten, weil in § 1 Abs. 1 Nr. 1. und 2. HeizkostenV der Betrieb zentraler Heizungsanlagen einerseits der Lieferung von Fernwärme andererseits gegenübergestellt waren, woraus geschlossen wurde, dass Fernwärme dann nicht vorliegen könne, wenn die Wärmelieferung aus dem Betrieb d...

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