Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 23 O 667/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2009; Aktenzeichen V ZR 178/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 28.6.2006 - 23 O 667/04 - teilweise abgeändert und das Versäumnisurteil des LG Berlin zu 23 O 667/04 vom 21.12.2005 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Nach Zurücknahme seiner Berufung wird der Kläger seines Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beigetriebenen Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in der G.-Straße 12 im Wedding in Anspruch. Das LG hat zunächst mit Versäumnisurteil vom 21.12.2005 die Klage abgewiesen, soweit sie nicht bereits zuvor zurückgenommen worden war. Nach Einlegung des Einspruchs und nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin hat es der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der Berater G. zur Höhe der monatlichen Belastung und zur Dauer der Finanzierung unrichtig beraten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Rüge der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Auf den Vortrag in der Berufungsbegründung wird insoweit Bezug genommen. Soweit das Versäumnisurteil in erster Instanz in einem geringen Umfange aufrechterhalten worden ist, hat der Kläger seine zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung. Während der Kläger in erster Instanz behauptet hat, dass die streitgegenständliche Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Wert von maximal 60.000 DM hatte und der Vermittler G. über diese fehlende Werthaltigkeit der zu einem Kaufpreis von 135.500 DM erworbenen Wohnung hätte aufklären müssen, behauptet er nunmehr in zweiter Instanz unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens, dass der Wert der Wohnung 71.400 DM betrage und damit eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung vorliege, da die Beklagte aus verwerflichen Beweggründen das besondere Maß an Unerfahrenheit des Klägers und seiner Ehefrau ausgenutzt habe. Auf diesen Schriftsatz vom 9.6.2008 hat die Beklagte im Termin am 17.6.2008 vorsorglich Erklärungsfrist beantragt.

Der Senat hat auf den Beweisbeschluss vom 20.11.2007 (s. Terminsprotokoll vom 20.11.2007, Bl. II/77 d.A.) die vor dem LG durchgeführte Beweisaufnahme vom 22.2.2006 durch Vernehmung der Zeugin M.S. im Termin am 17.6.2008 wiederholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus Schadensersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung zu.

1. Schadensersatzansprüche

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche weder aus Vertrag wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) noch aus Gesetz auf der Grundlage einer unerlaubten Handlung zu, da nach Wiederholung der Beweisaufnahme der Kläger dafür beweisfällig geblieben ist, dass der Vermittler G. fehlerhaft beraten hat.

Zu den behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen im Einzelnen:

a) Der Vermittler G. habe die Kosten, die durch die zur Tilgung des Darlehens abzuschließenden Bausparverträge entstehen würden, verschwiegen. Auch habe er verschwiegen, dass die Zuteilung der Bausparverträge nicht sicher bestimmt werden könne und nach Ablauf der Zinsbindungsfrist für das Vorausdarlehen mit einem höheren Zinssatz zu rechnen sei. Weiterhin habe er nicht darüber aufgeklärt, dass die Zuzahlung in den Folgejahren über das Ansteigen der Bausparrate und dann weiterhin über die Tilgung des ersten Bauspardarlehens bei gleichzeitiger Ansparung des zweiten Baudarlehens steigen werde.

Nach Vernehmung der Zeugin S. hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass insoweit eine fehlerhafte Beratung erfolgt ist. Die Zeugin hat bekundet, dass der Vermittler G. "alles mögliche" vorgerechnet habe. Zwar hat sie bekundet, dass nach ihrer Erinnerung über die Frage, ob sich die ausgewiesene Belastung im Laufe der Zeit ändern werde, nicht gesprochen worden sei; jedoch konnte sie sich nicht mehr da...

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