Normenkette

ZPO §§ 286-287, 412

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 21 O 474/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.9.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des LG Berlin – 31 O 474/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die am 24.10.2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 24.12.2000 mit einem am 27.12.2000 (1. Werktag nach Weihnachten) begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25.9.2000 zugestellte Urteil des LG Berlin v. 5.9.2000, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Annahme des LG, die Klägerin habe bei dem streitgegenständlichen Unfall ein HWS-Trauma mit einer epiduralen Einblutung erlitten. Da durch den Anstoß am Fahrzeug der Klägerin eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 7 bis maximal 11 km/h eingetreten sei, die unterhalb der sog. „Harmlosigkeitsgrenze” liege, sei unter normalen Umständen nicht mit einer Verletzung der Halswirbelsäule zu rechnen; dies gelte auch für Frauen (Beweis: Sachverständigengutachten). Das LG habe keine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, warum es die in der obergerichtlichen Rspr. anerkannte Harmlosigkeitsgrenze im vorliegenden Fall als unbeachtlich angesehen habe. Das in erster Instanz eingeholte medizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. sei nicht geeignet, die Unfallursächlichkeit der Verletzungen der Klägerin zu beweisen. Da das Blutgerinnsel (epidurale Blutung) erst einen Monat nach dem Unfall festgestellt worden sei, sei es Sache der Klägerin gewesen, zu beweisen, dass diese Verletzung auf den Unfall zurückzuführen sei. Diesen Beweis habe sie auch mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. nicht geführt. Schon die Schlussfolgerung des Sachverständigen, die Klägerin habe aufgrund des Heckanstoßes eine unkontrollierte Bewegung des Kopfes durchgeführt und dabei ein HWS-Trauma erlitten, sei schlicht unzulässig.

Weiter wenden sich die Beklagten gegen die Annahme des Sachverständigen, eine Vorschädigung der Wirbelsäule der Klägerin sei nicht festzustellen. Dabei beanstanden sie, dass der Sachverständige keinerlei Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin für die Zeit vor dem Unfall getroffen habe. Darüber hinaus bezweifeln die Beklagten die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. bei seiner Anhörung durch das LG, wonach aus dem am 23.9.1996 gefertigten CT ersichtlich sei, dass der Bluterguss weniger als 30 Tage alt sein müsste. Eine Bestimmung des Alters eines auf einem CT erkennbaren Blutgerinnsels sei grundsätzlich nur durch Einholung eines neuroradiologischen Gutachtens unter weiterer Auswertung der weiterhin existierenden CT und Kernspinbilder bzw. Messergebnisse möglich.

Schließlich machen die Beklagten geltend, eine so geringe Krafteinwirkung, wie sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. für die Entstehung einer epiduralen Blutung erforderlich sei, könne mit Sicherheit auch bei einem Reit- oder Radunfall entstehen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Sachverständige Prof. Dr. V. habe bei seiner mündlichen Anhörung durch das LG erklärt, dass Hirnhäute Blut nicht abbauen. Somit bestätige der weitere Befundbericht, dass sich der Zustand des Blutgerinnsels seit der ersten CT-Untersuchung nicht verändert habe, die Ausführungen des Sachverständigen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil richtig ist und auch das Vorbringen in der Berufung keine andere Entscheidung rechtfertigt.

1. Zu Recht ist das LG in dem angefochtenen Urteil aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die bei der Klägerin festgestellte epidurale Blutung, die die Ursache der von ihr geklagten Leiden darstellt, sei auf den Verkehrsunfall vom 26.8.1996 zurückzuführen, für den die Beklagten unstreitig die volle Haftung tragen.

a) Soweit das LG auf S. 9 des angefochtenen Urteils so zu verstehen sein sollte, dass es meint, für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der bei der Klägerin unstreitig festgestellten epiduralen Blutung gelte die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, könnte dem nicht gefolgt werden. Nur der Ursachenzusammenhang zwischen einer feststehenden Verletzung des Rechtsguts (Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang der Schädigung fällt als haftungsausfüllende Kausalität unter § 287 ZPO (BGH v. 21.7.1998 – VI ZR 15/98, MDR 1998, 1165 = NJW 1998, 3417; KG NZV 2000, 163 [164]). Hier geht es demgegenüber um die Frage der Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten ...

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