Leitsatz (amtlich)

1. Der Einwand missbräuchlicher Verfahrenstrennung kann vom Kostenschuldner eines zeitlich nachfolgenden Verfahrens auch nach dem rechtskräftigen Abschluss der Kostenfestsetzung im vorangegangenem Verfahren erhoben werden.

2. Ist der Einwand begründet, so haben die unterliegenden Beklagten nur insgesamt die Kosten zu erstatten, die dem Kläger bei streitgenössischer Inanspruchnahme der Beklagten in einem einzigen Verfahren entstanden wären. Der Schuldner des nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahrens kann sich den im vorangegangenen Verfahren festgesetzten und bezahlten Erstattungsbetrag in voller Höhe anrechnen lassen, der Ausgleich erfolgt im Innenverhältnis unter den Kostenschuldnern.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen 15 O 283/05)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des LG Berlin vom 13.5.2005 - 15 O 283/05 - von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf - nur - 145,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2005 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I.1. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 4.5.2005 wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 13.5.2005 - 15 O 283/05 - die dort wiedergegebene Werbung, insb. in Form einer Google-Anzeige, untersagt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zuvor wurde auf den Antrag der Antragstellerin vom 25.4.2005 durch einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 2.5.2005 - 16 O 260/05 - der B.S.-GmbH, gesetzlich vertreten durch die Antragsgegnerin des hiesigen Verfahrens, die dort in gleicher Weise wiedergegebene Werbung, insb. in Form einer Google-Anzeige, untersagt. Ihr wurden ebenfalls die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2. Den Wert des Verfahrens 16 O 260/05 hat das KG durch Beschl. v. 22.7.2005 (KG, Beschl. v. 22.7.2005 - 5 W 88/05) auf 20.000 EUR festgesetzt. Durch Beschluss vom 5.8.2005 (KG, Beschl. v. 5.8.2005 - 5 W 89/05) hat das KG alsdann den Wert des landgerichtlichen Verfahrens in der vorliegenden Sache auf 10.000 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, ggü. dem Wert des Verfügungsverfahrens 16 O 260/05 sei ein weiterer Abschlag geboten, weil die Antragsgegnerin nur als Geschäftsführerin des gesondert in Anspruch genommenen Unternehmens verfolgt worden sei; die eigene Störerhaftung des Organs habe regelmäßig nur eine bloße Sicherungsfunktion, die vorliegend von untergeordneter Bedeutung sei.

3. Die Kosten des Verfahrens 16 O 260/05 sind durch Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 2.8.2005 gegen die dortige Antragsgegnerin antragsgemäß auf 859,80 EUR festgesetzt und inzwischen bezahlt worden.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 11.8.2005 hat das LG mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2005 die Kosten gegen die hiesige Antragsgegnerin i.H.v. 651,80 EUR festgesetzt.

4. Hiergegen richtet sich die am 31.8.2005 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese die Herabsetzung der festzusetzenden Kosten auf 145,60 EUR verlangt. Sie macht geltend: Das Vorgehen gegen die GmbH und deren Geschäftsführerin in getrennten Verfügungsverfahren sei rechtsmissbräuchlich. Bei Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren wären nach den zusammenzurechnenden Streitwerten der Unterlassungsansprüche Kosten i.H.v. 1.005,40 EUR entstanden, so dass nach Absetzung des gegen die GmbH festgesetzten Betrages von 859,80 EUR noch 145,50 EUR verblieben.

Die Antragstellerin hält den Einwand nach dem rechtskräftigem Abschluss der Kostenfestsetzung im Verfahren 16 O 260/05 im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht für berücksichtigungsfähig. Im Übrigen verteidigt sie ihr Vorgehen in getrennten Verfahren damit, dass verschiedene Anspruchsgrundlagen nach § 8 UWG geltend gemacht worden seien, so dass mit unterschiedlichen Möglichkeiten der Rechtsverteidigung zu rechnen gewesen sei. Sie habe durch ihr Zuwarten der hiesigen Antragsgegnerin die Möglichkeit gegeben, nach Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die GmbH doch noch die strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Da die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfügungsverfahren missbräuchlich war, beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin auf diejenigen außergerichtlichen Kosten, die ihr bei einer Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren unter Zusammenrechnung der Streitwerte entstanden wären. Nach Erledigung der Kostenfestsetzung im vorangegangenen Verfahren 16 O 260/05 ist gegen die Antragsgegnerin dieses Verfahren daher nur der noch verbleibende Betrag festzusetzen.

Im Einzelnen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat eine Partei, der mehrere rechtlich getrennte, aber gleichartige und aus dem selben Lebenssachverhalt herrührende Ansprüche zustehen, grundsätzlich die Wahl, ob sie die Ansprüche i...

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