Normenkette

ZPO §§ 567-568, 574

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 53 T 1/02, 53 T 3/02)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 106 C 418/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Berlin vom 8.3.2002 – 53 T 1/02, 53 T 3/02 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.660,08 Euro.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG vom 8.3.2002 ist unzulässig, da sie als Rechtsbehelf nicht statthaft ist.

Für die weitere (sofortige) Beschwerde des Beklagten ist gem. § 26 Nr. 10 EGZPO die ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die angefochtene Entscheidung am 8.3.2002 ergangen ist. Die §§ 567 ff. ZPO n.F. sehen eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts (§ 568 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht mehr vor.

Soweit bisher die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO a.F. über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch dann bejaht worden ist, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist und insb. der durch das GG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, besteht kein Raum dafür, entgegen dem durch die Neuregelung des Beschwerderechts zum Ausdruck gekommenen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die weitere Beschwerde jedenfalls für die Fälle greifbarer Gesetzesverletzungen weiterhin zuzulassen (vgl. BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577 zur außerordentlichen Beschwerde). Eine planwidrige Regelungslücke fehlt insoweit, zumal der Gesetzgeber in § 321a ZPO eine Möglichkeit geschaffen hat, bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Änderung der verfahrensfehlerhaft ergangenen Entscheidung herbeizuführen, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber sich bei der Neuregelung des Beschwerderechts der Problematik verfahrensfehlerhaft ergangener Entscheidungen durchaus bewusst war. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die in § 574 ZPO n.F. eröffnete Rechtsbeschwerde eine Möglichkeit geschaffen, auch Beschwerdeentscheidungen der LG im Einzelfall durch den BGH überprüfen zu lassen.

Soweit der Beklagte mit seiner weiteren Beschwerde die Verletzung der Vorschrift des § 139 ZPO durch das Beschwerdegericht und damit die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist ihm nach Auffassung des Senats allenfalls in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO ein Rügerecht gegeben, nicht aber ein selbstständiges (weiteres) Beschwerderecht. Sofern der Verfahrensverstoß dann nicht beseitigt wird, ist der Beklagte allein auf eine Verfassungsbeschwerde, sei es zum VerfG des Landes Berlin, sei es zum BVerfG, zu verweisen (BGH v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577).

Eine Umdeutung der weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da diese nicht vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist und nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde (BGH, Beschl. v. 20.3.2002 – XII ZB 27/02, MDR 2002, 962 = BGHReport 2002, 803).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZP0.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102940

JurBüro 2002, 488

MDR 2002, 1086

KG-Report 2003, 196

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