Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung nach Wohnungsmodernisierung: Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Modernisierungsaufwand des Vermieters berechtigt nicht zur Mieterhöhung oder Mietzinsvereinbarung, die die ortsübliche Vergleichsmiete wesentlich (20%) überschreitet.

2. Im Bußgeldverfahren ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht allein anhand des Mietspiegels zu ermitteln.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

3. Wenn ein Vermieter infolge der Modernisierung einer Wohnung ohne Verstoß gegen WiStG § 5 Abs 1 (juris: WiStrG) (vergleiche BGH, 1984-01-11, VIII ARZ 13/83, BGHZ 89, 316 und OLG Stuttgart, 1988-09-30, 8 REMiet 1/88, ZMR 1988, 463) ohnehin bereits eine erhöhte Miete verlangen darf, so kann er nicht zusätzlich über WiStG § 5 Abs 1 S 3 seine laufenden Aufwendungen für die Modernisierung so weit auf den Mieter abwälzen, bis die Miete 50 % der bereits erhöhten Vergleichsmiete erreicht, sonst dürfte er den Modernisierungsaufwand zu Lasten des Mieters in zweifacher Weise geltend machen.

4. Im Bußgeldverfahren mit dem dort geltenden Amtsermittlungsgrundsatz ist es ausgeschlossen, die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines Mietspiegels zu ermitteln. Der Tatrichter ist zwar berechtigt und im Rahmen des OWiG § 77 Abs 1 verpflichtet, das in dem Mietspiegel enthaltene allgemeingültige Zahlenmaterial mit heranzuziehen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vergleiche KG Berlin, 1991-06-06, 8 RE-Miet 323/91, ZMR 1991, 341); er muß sich aber dessen bewußt bleiben, daß der Mietspiegel ihm lediglich Richtwerte für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete an die Hand gibt und zur Ermittlung des allgemeinen Mietenniveaus dient.

 

Normenkette

OWiG § 77 Abs. 1; WiStrG 1954 § 5 Abs. 1 S. 3

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541882

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