Leitsatz (amtlich)

Erlaubt eine nach § 12 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung Ausnahmen bei der Veräußerung an Abkömmlinge des Miteigentümers, greift diese Klausel auch dann ein, wenn dessen Erben das Wohnungseigentum an einen seiner Abkömmlinge übertragen.

Der Rechtsübergang von Vermögensgegenständen - hier Grundschulden - im Wege der Ausgliederung kann im Grundbuchverfahren nicht durch eine auf der Einsicht in den Ausgliederungsvertrag beruhenden Bescheinigung eines Notars geführt werden.

 

Normenkette

WEG § 12 Abs. 1; GBO § 32; BNotO § 21

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 46 RW 11)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Zustimmung des WEG-Verwalters für erforderlich erachtet hat. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im Bestandsverzeichnis des im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist als Veräußerungsbeschränkung die Zustimmung des Verwalters und als Ausnahme hiervon u.a. die Veräußerung an Abkömmlinge vermerkt. In Abteilung III sind unter lfd. Nr. 1 und 2 jeweils Grundschulden zugunsten der ...Aktengesellschaft in Berlin eingetragen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden auf Grund der Erbscheine des AG Neukölln vom 16.7.2004 und vom 24.3.2009 in Erbengemeinschaften an Stelle ihrer vormals als Eigentümer eingetragenen Eltern im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 7.11.2011 hat Notar ...die Umschreibung des Eigentums auf den Beteiligten zu 2 sowie die Löschung der in Abteilung III des Grundbuchs bestehenden Lasten beantragt. Dem Schreiben waren u.a. seine UR-Nr. ...vom selben Tag sowie die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3 vom 23.11.2010 (UR-Nr. ...des Notars ...in ...) beigefügt. Danach haben die Beteiligten zu 1 und 2 die nach ihren Eltern bestehenden Erbengemeinschaften auseinandergesetzt und die Auflassung des Wohnungseigentums auf den Beteiligten zu 2 erklärt. Die Urkunde des Notars ...enthält neben der Löschungsbewilligung auch dessen Bescheinigung, die Grundpfandrechte in Abt. III lfd. Nr. 1 und 2 seien Gegenstand der Ausgliederung eines "Kreditportfolios" der eingetragenen Gläubigerin auf die Beteiligte zu 3 gewesen. Diese Feststellung beruhte auf der Einsicht in die dem Notar in beglaubigter Abschrift vorliegenden UR-Nr. ...und ...12.3.2012 vom 26./27.3.2008 des Notars ...

Mit Zwischenverfügung vom 2.11.2011 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung aufgegeben, die Zustimmung des WEG-Verwalters sowie den Ausgliederungsvertrag vom 26./27.3.2008 vorzulegen. Hiergegen richtet sich die im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 2.2.2012, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 6.2.2012 nicht abgeholfen hat.

II.1. Die zulässige, § 71 Abs. 1 GBO, Beschwerde ist teilweise begründet. Für die beantragte Umschreibung des Eigentums bedarf es keiner Zustimmung des Verwalters. Hingegen hat das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage des Ausgliederungsvertrags vom 26./27.3.2008 zum Nachweis der Rechtsnachfolge der in Abteilung III lfd. Nr. 1 und 2 eingetragenen Gläubigerin erfordert.

a) Die nach § 12 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung greift nicht ein. Zwar ist die Übertragung des Wohnungseigentums von der Erbengemeinschaft, § 2032 BGB, auf einen der Miterben eine Veräußerung i.S.v. § 12 Abs. 1 WEG, auch wenn sie der Auseinandersetzung nach §§ 2042 ff. BGB dient (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 177; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anh. § 3 Rz. 34). Vorliegend ist jedoch der Ausnahmetatbestand "Veräußerung an (...) Abkömmlinge" erfüllt. Die Klausel ist dahin zu verstehen, dass die Zustimmung des Verwalters jedenfalls auch dann entbehrlich ist, wenn die Veräußerung - wie hier - an einen Miterben erfolgt, der ein Abkömmling der in Abt. I des Grundbuchs eingetragen gewesenen Erblasser ist.

Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk und ggf. der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 4 m.w.N.). Durch das Zustimmungserfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG soll den Wohnungseigentümern eine Möglichkeit geboten werden, sich gegen das Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und gegen sonstige unerwünschte Veränderungen im Personenkreis der Teilhaber zu schützen (Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 12 Rz. 1). Die ausnahmsweise Befreiung vom Zustimmungserfordernis bei Veräußerung an nahe Angehörige stellt eine Vergünstigung im Interesse des jeweils veräußernden Wohnungseigentümers dar, der insoweit in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt werden soll (OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1103, 1104). Im Hinblick auf diese beiderseitigen Interessen ist es aber unerheblich, ob der Eigentümer selbst oder die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an seine Stelle tretenden Mitglieder einer Erbengemeinschaft, §§ 1922 Abs. 1, 2040 Abs. 1 BGB, den Eigentumsübergang an einen seiner Abkömmli...

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