Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.07.2000; Aktenzeichen 85 T 336/99)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 388/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 22.188,83 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller haben bei Verfahrenseinleitung am 4. September 1998 die Eigentümergemeinschaft gebildet. Die Streithelferin verkaufte die Wohneinheit Nr. … im Jahre 1994 an den Antragsgegner. Der Antragsgegner war vom 14. September 1995 bis zum 18. Februar 1999 als Eigentümer dieser Wohneinheit Nr. … im Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Zahlung von Wohngeld für das Jahr 1997 in Anspruch. Der Antragsgegner begehrt von den Antragstellern Rückzahlung sämtlicher in den Jahren, 1995 bis 1997 geleisteter Wohngelder.

Der Antragsgegner hatte die von der Streithelferin noch zu errichtende Wohnung Nr. … mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Juni 1994 zur UR-Nr. 331/1994 des Notars K. von der Streithelferin erworben. Unter § 10 Abs. 2 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Antragsgegner zur Wohngeldzahlung „gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft”. In § 14 Abs. 2 des Kaufvertrages bestimmten die Parteien, dass die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen im Falle der Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages nicht berührt werden sollte. Die Baubeschreibung, über deren Inhalt sich die Vertragsparteien einig waren, wurde nach dem Verzicht der Vertragsparteien nicht verlesen. Lediglich in der Vorbemerkung zu Ziffer 4 und in § 2 Abs. 1 des Vertrages wird auf die Baubeschreibung verwiesen. Eine Auflassungserklärung enthielt die Urkunde nicht. In § 12 des Vertrages erteilten die Vertragsparteien den Angestellten des Notars eine Vollmacht zum weiteren Vollzug des Vertrages.

Am 1. April 1995 bezog der Antragsgegner die Wohnung. Nachdem der Urkundsnotar den Beurkundungsmangel hinsichtlich der Baubeschreibung bemerkt hatte, ließ er am 10. Mai 1995 von der in dem ersten Kaufvertrag genannten Notariatsangestellten als vollmachtloser Vertreterin die Erklärungen aus dem Ursprungsvertrag wiederholen, wobei er diesmal die Baubeschreibung vollständig verlas. Dieser Vertrag wurde von der Streithelferin genehmigt, nicht jedoch vom Antragsgegner. Der Notar ließ durch eine Angestellte am 3. August 1995 in Vertretung die Auflassung erklären. Daraufhin erfolgte die Eintragung des Antragsgegners in das Grundbuch.

Im Jahre 1996 erhob der Antragsgegner beim Landgericht Berlin Klage gegen die Streithelferin auf Rückzahlung des bis dahin gezahlten Teilkaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung. In diesem Rechtsstreit erklärte die Streithelferin hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 76.728,96 DM, mit der sie einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 19. Februar 1995 bis zum 30. November 1996 abzüglich von dem Antragsgegner in diesem Zeitraum gezahlter Wohngelder in Höhe von insgesamt 14.615,04 DM geltend machte. Mit Urteil vom 17. Dezember 1996 wurde die Streithelferin vom Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 19 O 22/96 zur Zahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Wohnung sowie zu weiterem Schadensersatz verurteilt. Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung lehnte es mit der Begründung ab, dass zwar der Käufer sich grundsätzlich die gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse, hier jedoch durch die Weigerung der Verkäuferin, die streitbefangene Wohnung zurückzunehmen, ein durch objektives Verhalten erzwungene Nutzung gegeben war und darüber hinaus auf Grund einer baupolizeilichen Sperre wegen vorhandener Mängel eine Nutzung objektiv nicht zumutbar war. Das Kammergericht (Aktenzeichen: 27 U 1823/97) änderte mit Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 28. Mai 1998 das Teilurteil des Landgerichts Berlin teilweise ab und verurteilte die hiesige Streithelferin und dortige Beklagte zur Zahlung aus Bereicherungsrecht Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Wohnung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es führte in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil aus, dass der Kaufvertrag wegen Beurkundungsmängel von Anfang an unwirksam war und sich die Unwirksamkeit auch auf die im Vertrag enthaltene Auflassungsvollmacht bezieht. Die mit der Berufung der hiesigen Streithelferin geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung wies das Kammergericht ebenfalls mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf Grund der Weigerung der Streithelferin, die Wohnung zurückzunehmen, nicht besteht und daher dieser Anspruch im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen ist.

In der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 1998 wurde zu TOP 2 die Jahresabrechnung für 1997 gebilligt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Die Einzelabrechn...

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