Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen Schadens aktivlegitimiert.

2. Ein der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 6 S. 3, Abs. 7 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 24.02.2009; Aktenzeichen 55 T 33/08 WEG)

AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 02.01.2008; Aktenzeichen 71 II 73/06 WEG)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Mitte vom 2.1.2008 - 71 II 73/06 WEG - zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des AG. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die zweite und dritte Instanz nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.991,43 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Widerantrag gegen den Antragsteller auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 15.991,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.12.2006) weiter. Das AG hat dem aus eigenem Recht gestellten Antrag stattgegeben. Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers hat das LG unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den zweitinstanzlich zusätzlich hilfsweise auf ihr abgetretene Ansprüche der Wohnungseigentümer gestützten Antrag zurückgewiesen.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche errechnet die Antragsgegnerin aus der Differenz zwischen den in dem Zeitraum vom 1.7.1999 bis 31.12.2006 von ihr zunächst an den Antragsteller aufgrund des von ihm mit sich selbst abgeschlossenen Hausmeister- und Hausreinigungsvertrags gezahlten monatlichen Vergütungen für die Hausreinigung (305,73 EUR bis 30.9.2000, 436,76 EUR ab 1.10.2000 bis 30.9.2002) und ab 1.10.2002 aufgrund des von ihm mit dem Unternehmen seiner Ehefrau, der W. GmbH (i. F. W. GmbH) abgeschlossenen Hausmeister- und Hausreinigungsvertrags an diese gezahlten monatlichen Vergütungen für die Hausreinigung von 436,76 EUR zu den monatlichen Vergütungen 237,24 EUR, die der die Hausreinigungsarbeiten im Wesentlichen durchführende Subunternehmer Herr P., handelnd unter der Geschäftsbezeichnung H. R., während des genannten Zeitraums erhielt.

B.I. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG n.F. ist auf das vor dem 1.7.2007 anhängig gewordene Verfahren das bisherige Verfahrensrecht gem. §§ 43 ff. WEG a.F. einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen auf das (gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ebenfalls weiter geltende) FGG a.F. weiter anzuwenden. Die materiell-rechtlichen Vorschriften des neuen Rechts finden dagegen grundsätzlich bereits Anwendung, so betreffend die Vertretung der Wohnungseigentümer und im Rahmen von Verpflichtungsanträgen. Jedoch ist der in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz zu beachten, dass für ein unter der alten Rechtsordnung entstandenes Rechtsverhältnis grundsätzlich deren Bestimmungen maßgebend bleiben (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2007, 3492; OLG Karlsruhe NZM 2009, 247; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 62 Rz. 2; Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 62 Rz. 1 ff.).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG a.F., 45 WEG a.F. zulässig. Sie ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts und ist daher aufzuheben (§§ 27 Abs. 1 FGG a.F. in Verbindung mit 546 f. ZPO). Da weitere Ermittlungen nicht veranlasst sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Erstbeschwerde des Antragstellers.

1. Das LG hat zunächst ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsteller seine Pflicht aus dem Verwaltervertrag mit der Antragsgegnerin, bei seinem Verwaltungshandeln ausschließlich ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Es hat in zulässiger Weise auf seinen im Beschlussanfechtungsverfahren betreffend die Abberufung des Antragstellers aus wichtigem Grund ergangenen Beschl. v. 4.5.2007 - 55 T 258/06 WEG - (Bd. I Bl. 177 ff. d.A.) Bezug genommen, in dem es sinngemäß ausgeführt hat:

Der Antragsteller habe durch den Abschluss der Hausmeister- und Hausreinigungsverträge zunächst mit sich selbst und ab 1.10.2002 mit der W. GmbH einen Konflikt zwischen dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer möglichst kostengünstigen Beauftragung dieser Dienstleistungen und dem eigenen Interesse an einem möglichst großen unternehmerischen Gewinn aus ...

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