Entscheidungsstichwort (Thema)

Offene Verbindlichkeiten in Abrechnungen, zulässige Kreditaufnahme zum Einkauf von Heizöl. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümerversammlung auf der Ausgabenseite der Jahresabrechnung ausnahmsweise neben den tatsächlich getätigten Ausgaben auch solche offenen Verbindlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsperiode einsetzt, die lediglich wegen Nichtbegleichung fälliger Vorschußpflichten einzelner Wohnungseigentümer unbeglichen geblieben sind.

2. Enthält die Abrechnung solche offenen Verbindlichkeiten, kann ein während der gesamten Abrechnungsperiode der Gemeinschaft angehörender Wohnungseigentümer dem Genehmigungsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung nicht mit der Begründung anfechten, die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft habe sich zwischen der Entstehung der offenen Verbindlichkeit und dem Beschluß zur Abrechnung geändert (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 30.11.92 – 24 W 6947/91 –).

3. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter mit Mehrheit ermächtigen, zum Einkauf von Heizöl einen begrenzten Kredit aufzunehmen.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Beteiligte

und die in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1993 zu Nr. 2. bis 22. benannten weiteren Beteiligten

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 325/90 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 96/91 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1993 – 150 T 96/91 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird – zugleich in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts – festgesetzt auf 60.000,– DM für das Verfahren vor dem Amtsgericht und auf 50.000,– DM für die Entscheidung des Amtsgerichts sowie für das Erst- und das Rechtsbeschwerdeverfahren.

 

Gründe

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung vom 9. Oktober 1990 insgesamt 19 Beschlüsse gefaßt, von denen die folgenden noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind:

TOP

1:

Billigung der Jahresabrechnung 1989/90

TOP

2:

Billigung des Wirtschaftsplanes 1990/91

TOP

4:

Ermächtigung des Verwalters zur Kreditaufnahme bei Heizöleinkauf

TOP

5

15:

Klageermächtigung an den Verwalter und jeweils einen weiteren, namentlich benannten Wohnungseigentümer, Zahlungsrückstände des Wohngeldes für die Zeit vom Mai 1988 bis zum Oktober 1989 und aus einem Sonderumlagenbeschluß vom 29. März 1990 geltend zu machen;

TOP

19:

Die zweite Hälfte der Heizkosten aus der Wirtschaftsperiode 1988/89 wird nach Miteigentumsanteilen umgelegt.

Eine Gruppe von Wohnungseigentümern hatte in der Abrechnungsperiode 1989/90 kein Wohngeld gezahlt. Der Verwalter hat daher erhebliche Forderungen nicht begleichen können. Deshalb hat er in die von den Wohnungseigentümern genehmigte Abrechnung sowohl bei der Gesamtaufstellung der Kosten wie bei den Einzelabrechnungen neben den tatsächlichen Ausgaben von 10.734,46 DM offene Rechnungen in Höhe von 35.737,57 DM eingestellt. In gleicher Weise hat er für die nach der Zahl der Wohnungen zu erteilenden Verwalterkosten neben tatsächlichen Zahlungen von 9.330,– DM offene Rechnungen von 11.190,– DM aufgenommen. Außerdem weist die Abrechnung Wohngeldrückstände in Höhe von 39.212,04 DM aus, die im wesentlichen von einigen Wohnungseigentümern herrühren, die im gesamten Abrechnungszeitraum jede Zahlung verweigert haben. – Diese Art der Abrechnung entspricht der von demselben Verwalter für die nämliche Wohnungseigentumsanlage für die Wirtschaftsperiode 1988/89 erteilten Abrechnung, die der Senat mit Beschluß vom 30. November 1992 – 24 W 6947/91 – (OLGZ 1993, 435 = WE 1993, 195) gebilligt hat.

Die Antragstellerin hat rechtzeitig alle Wohnungseigentümerbeschlüsse bis auf einen zu TOP 17 gefaßten Beschluß angefochten. Vor der erstinstanzlichen Entscheidung hat sie die Anfechtungsanträge zu TOP 3 und 18 zurückgenommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23. April 1991 die Wohnungseigentümerbeschlüsse zu TOP 1, 2, 4, 5 bis 9, 16 (insoweit rechtskräftig) und 19 für ungültig erklärt und den Anfechtungsantrag zu TOP 10 bis 15 zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15. Januar 1993 die gegen die teilweise Zurückweisung des Anfechtungsantrages gerichtete Erstbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen; auf die Erstbeschwerde des Verwalters hat es auch die Anfechtungsanträge zu TOP 1, 2, 4 und 5 bis 9 sowie 19 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie alle Anfechtungsanträge, die Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens waren, weiter verfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Erstbeschwerdebefugnis des Verwalters hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Er ist nach § 4...

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