Leitsatz (amtlich)

Die Umwandlung einer bereits im Handelsregister eingetragenen Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsGmbH, deren Gesellschafter die "klassischen" Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungaufgaben wahrnehmen, in eine KG ist nicht möglich, da eine KG zuvor gem. § 49 Abs. 2 StBerG, § 27 Abs. 2 WPO wegen ihrer Treuhandtätigkeit im Handelsregister eingetragen sein müsste.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 27.08.2012; Aktenzeichen HRB 87512 B, 99 AR 4311/12 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten vom 11.9.2012 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 27.8.2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die vier Gesellschafter ...H., ...W., ...H.und ...Z.der durch Gesellschaftsvertrag vom 5.11.2002 gegründeten und unter HRB ...B ins Handelsregister beim AG Charlottenburg eingetragenen H.GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft haben am 18.5.2012 in Anwesenheit des beurkundenden Notars ...H.eine Gesellschafterversammlung abgehalten, auf der sie - laut Protokoll unter § 4 - den Formwechsel der o.g. GmbH in die H.GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft beschlossen haben. Die bisherigen Gesellschafter übernahmen Kommanditanteile im Gesamtwert von 100.000 EUR. Einzige Komplementärin der umgewandelten Gesellschaft wurde die durch Vertrag vom 21.12.2011 von den vier Gesellschaftern der Beteiligten gegründete H.Verwaltungs-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (HRB ...B). Am 18.5.2012 wurde der Formwechsel beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das AG Charlottenburg hat mit Zwischenverfügung vom 12.6.2012 darauf hin-gewiesen, dass der Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft nicht in Betracht komme, da die Gesellschaft freiberufliche Tätigkeiten ausübe. Unter Vorlage einer den Formwechsel befürwortenden Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer vom 27.7.2012 (Bl. 35) und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Steuerberaterkammer vom 20.8.2012 (Bl. 47) hielt die Beteiligte ihren Antrag aufrecht. Mit Beschluss vom 27.8.2012 (Bl. 48) wies das AG Charlottenburg die Anmeldung zurück. Die Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft sei deshalb nicht möglich, weil im Wesentlichen freiberufliche Tätigkeiten verfolgt würden. Dass daneben auch Treuhandtätigkeiten - in kleinem Umfang - ausgeübt würden, ändere nichts. Im Vordergrund stünden die freiberuflichen Tätigkeiten. Würde man über kleingewerbliche Zusatztätigkeit die Eintragungsfähigkeit bejahen, wären Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27.8.2012 in elektronischer Form zuge-stellten Beschluss hat die Beteiligte mit am 12.9.2012 beim Registergericht einge-gangenem elektronischen Schriftsatz vom 11.9.2012 Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich darauf, dass seit Jahrzehnten die Tätigkeit von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ausgeübt werde. Dem habe auch der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 27 WPO Rechnung getragen. Die Eintragung stehe im Einklang mit Bundesrecht.

Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.9.2012 (Bl. 51) nicht abgeholfen und sie dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I) Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer konstitutiven Registereintragung steht der - hier anmeldenden - GmbH die Beschwerde zu (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rz. 86).

II) Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Umwandlung einer bereits existierenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG) ist nicht möglich, da eine KG zuvor gem. §§ 49 Abs. 2 StBerG, 27 Abs. 2 WPO wegen ihrer Treuhandtätigkeit im Handelsregister eingetragen sein müsste.

Gemäß § 198 Abs. 1 UmwG ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Handelsregister, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. Hier haben die Geschäftsführer der umwandelnden GmbH am 18.5.2012 einen Rechtsformwechsel von einer GmbH in eine GmbH & Co KG zur Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen AG Charlottenburg angemeldet.

Gemäß § 190 Abs. 1 UmwG kann ein Rechtsträger durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Wesentliches Merkmal des Formwechsels ist dabei der Fortbestand der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers trotz eines Wechsels der Rechtsform (Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 190 Rz. 4; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 5. Aufl. 2013, § 190 Rz. 6). An einer solchen Identitätswahrung fehlt es hier jedoch. So ist ausdrücklich in § 228 Abs. 1 UmwG bestimmt, dass durch Formwechsel eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer...

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