Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.04.2011; Aktenzeichen 103 O 198/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.4.2011 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin - 103 O 198/10 - teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Bestandskunden mit bestehenden Preisvereinbarungen sie mit Schreiben vom 2.6.2010 und 5.7.2010 wie Anlagen K2b und K2c Preiserhöhungswünsche in Verbindung mit folgender Erklärung zugestellt hat oder aber hat zustellen lassen:

"Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen ...beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen."

Die Auskunft ist in geordneter Form unter Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger zu erteilen.

Der Beklagten wird gestattet, diese Auskunft auf ihre Kosten zu Händen eines Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des KG bestimmt wird, zu erteilen;

2. den Empfängern der Erstmitteilung gem. Ziff. f31 ein individualisiertes Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zu übermitteln:

"Sehr geehrte/r Frau/Herr ...

mit Schreiben vom 2.6.2010/5.7.2010 haben wir Sie über unseren Wunsch informiert, die mit Ihnen vereinbarten Strompreise zu erhöhen. In diesem Zusammenhang haben wir folgendes erklärt:

"Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen ...beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen."

Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen.

Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise ihrer Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Falls Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie - erforderlichenfalls mit fachkundiger Hilfe - klären, ob und in welcher Höhe es zu einer Überzahlung gekommen ist und Sie insoweit Anspruch auf Erstattung haben.

Mit freundlichen Grüßen

...

Der Vorstand".

a) Der Beklagten bleibt vorbehalten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen kann.

b) Der Beklagten bleibt zudem vorbehalten, die vorstehende Verurteilung zur Versendung der Berichtigungsschreiben dadurch abzuwenden, dass sie den Empfängern der Erstmitteilung gemäß vorstehend Ziff. 1 die von diesen bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gezahlten Erhöhungsbeträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten zurückzahlt und dass sie hierüber unter Vorlage der Verträge, Berechnungen der Erhöhungsbeträge und Zahlungsbelege dem Auskunftsempfänger gemäß vorstehend Ziff. 1 Auskunft für eine stichprobenartige Überprüfung gibt.

c) Der Beklagten bleibt darüber hinaus vorbehalten, die vorstehende Verurteilung zur Versendung der Berichtigungsschreiben an diejenigen Empfänger der Erstmitteilung gemäß vorstehend Ziff. 1, die den erhöhten Preis nicht bezahlt haben, weil sie entweder innerhalb der Frist außerordentlich gekündigt hatten oder zu einem anderen Tarif gewechselt sind oder aber der Preiserhöhung erfolgreich widersprochen hatten, dadurch abzuwenden, dass sie dem Kläger hinsichtlich dieser Kunden Auskunft in geordneter Form unter Angabe der Namen und Anschriften dieser Personen erteilt. Der Beklagten wird gestattet, diese Auskunft auf ihre Kosten zu Händen eines Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des KG bestimmt wird, zu erteilen;

3. dem Auskunftempfänger gemäß vorstehend Ziff. 1/Ziff. 2c (Kläger/Angehöriger der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe) die Versendung des Berichtigungsschreibens gemäß vorstehend Ziff. 2 an alle Empfänger gemäß vorstehend Ziff. 1/Ziff. 2c (soweit die Beklagte nicht von der Abwendungsbefugnis gem. vorstehend Ziff. 2b Gebrauch gemacht hat) wie folgt nachzuweisen:

a) Die Beklagte erstellt vorbereitete Berichtigungsschreiben gemäß vorstehend Ziff. 2 für alle Empfänger gemäß vorstehend Ziff. 1/Ziff. 2c wobei diese nach Postleitzahlen und innerhalb der Postleitzahlen nach Nachnamen, Vornamen und Anschriften der Empfänger sortiert sind.

Der Auskunftsempfänger gemäß vorstehend Ziff. 1/Ziff. 2c erhält Gelegenheit, anhand von bis zu 500 Stichproben zu überprüfen, ob für alle Empfänger ein Benachrichtigungsschreiben erstellt wurde.

b) Führt die Überprüfung zu keiner Beanstandung, werden die vorbereiteten Berichtigungsschreiben vom Auskunftsempfänger gem. vorstehend Ziff. 1/Ziff. 2c und einem Vertreter der Beklagten gemeinsam zu einer Niederlassung der Deutschen Post gebracht, die zur Entgegennahme von Schreiben der vorliegenden Art und Menge in der Lage...

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