Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren richtet sich gemäß § 405 Abs. 1 StPO nach den entsprechenden Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 114 f. ZPO).

Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe unterliegt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO keiner Anfechtung; dies gilt auch für die Anordnung der Ratenzahlung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 07.07.2007; Aktenzeichen (507) 70 Js 1528/06 (29/07))

 

Tenor

Die Beschwerde der Nebenklägerin ... gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. Juli 2007, soweit ihr in ihm Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Die Nebenklägerin hat unter dem 2. Juli 2007 beantragt, ihr für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit dem insoweit angefochtenen Beschluss hat das Landgericht der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass monatliche Raten von 95,-- EUR zu zahlen sind. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen hat keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren richtet sich gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO nach den entsprechenden Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 114 ff. ZPO). Die zu zahlenden Monatsraten setzt das mit der Sache befasste Gericht(§ 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 StPO) in dem Bewilligungsbeschluss fest, § 120 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe unterliegt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO keiner Anfechtung. Dies gilt nicht nur für die Entscheidung darüber, ob Prozesskostenhilfe überhaupt bewilligt oder abgelehnt wird, sondern auch - im Falle der Bewilligung - für die Art und Weise der Bewilligung, also auch für die Anordnung der Ratenzahlung (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1993, 506, zur Parallelproblematik bei der Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 397 a Abs. 2 StPO). Die Unanfechtbarkeit nach § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO bezieht sich ohne Differenzierung auf "die Entscheidung" insgesamt. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers; das Strafverfahren soll nicht durch ein Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe belastet und verzögert werden (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1990, 848 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/5305, S. 16).

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2567726

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