Tenor

1. Der am 1.7.2009 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Genf/Schweiz, bestehend aus den Schiedsrichtern ...als Schiedsobmann und ...sowie ...als Schiedsrichter

wird für vollstreckbar erklärt, soweit der Antragsgegner verurteilt wurde

  • zur Zahlung von 29.210.000 EUR nebst halbjährlich zusammengefassten Zinsen in Höhe des 6-Monats-Euribor zzgl. 2 Prozent für jedes Jahr, beginnend am 3.12.2006 bis zum Datum der Zahlung des zugebilligten Betrages
  • und zur Zahlung der Kosten und Aufwendungen des Schiedsverfahrens i.H.v. 1.806.560 EUR nebst halbjährlich zusammengefassten Zinsen in Höhe des 6-Monats-Euribor zzgl. 2 Prozent für jedes Jahr, beginnend ab 1.7.2009 bis zum Datum der Zahlung des zugebilligten Betrages.

2. Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Nebenintervenienten zu tragen.

4. Der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Wert des Verfahrens wird auf 29.210.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der Schiedsklägerin, der W.B.AG, die am 16.8.2001 mit der D.& W.AG fusionierte. Durch die Fusion erlangte die W.B.AG Anteile an der D.M.T.Co. Ltd. (im Folgenden "DMT"), einer Gesellschaft nach thailändischem Recht, die zur Fortentwicklung der öffentlichen Infrastruktur im K.T.in den 80iger Jahren gegründet wurde. Der Antragsgegner hatte mit der DMT einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb eines 26 km langen Autobahnstücks von Zentral-Bangkok zu dem damaligen internationalen Don Muang Flughafen von Bangkok ("Tollway Projekt") geschlossen.

Die Konzessionsgesellschaft betreute den Autobahnbau über fünf Jahre. Dabei wurde am 16.5.1991 ein "Certificate of Investment" an diese Konzessionsgesellschaft für das Tollway Projekt erteilt. Am 29.11.1996 wurde eine Änderung zu der Konzession und damit eine Verlängerung des Autobahnprojekts um weitere 6 km durch das zuständige thailändische Ministerium erteilt. Am 6.3.1998 erhielt die Konzessionsgesellschaft ein zweites "Certificate of Investment" für die Konstruktion und Durchführung der nördlichen Autobahnausdehnung. Zwischen August 1989 und Juli 1997 investierte die W.B.AG ca. 750 Mio Thai Baht (schätzungsweise 17 Mio EUR nach heutiger Umrechnung) in die Konzessionsgesellschaft.

Im April 2005 wurde über das Vermögen der W.B.AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im September 2005 erhob die W.B.AG Schiedsklage gegen den Antragsgegner wegen Verletzung ihrer Gesellschafterrechte an der DMT durch Erhebung zu niedriger Mautgebühren (einzige Einnahmequelle der DMT) und den Bau von mautfreien Alternativrouten. Sie verkaufte am 3.12.2006 ihre Anteile an der Konzessionsgesellschaft an die Nebenintervenienten, die ebenfalls Gesellschafter der DMT sowie Mitglieder dessen Vorstands sind. Der am 3.12.2006 geschlossene Vertrag enthielt in Ziff. 4 folgende Regelung:

"... WBAG (Anm.:W.B.AG) und S.werden sich regelmäßig bezüglich des Schiedsverfahrens gegen die thailändische Regierung beraten. Die endgültige Entscheidung, ob dieses Schiedsverfahren beendet wird, steht jedoch S.zu."

Der Vertrag vom 3.12.2006 wurde am 12.7.2007 geändert und auf den 3.12.2006 rückdatiert. Die Verpflichtung in Ziff. 4 wurde dahingehend verändert, dass eine bloße Verpflichtung der Vertragsparteien bestand, über die Fortführung oder Nichtfortführung des Schiedsverfahrens mit dem Antragsgegner zu verhandeln. In den "Side Letter" wurde folgende Abrede verlagert:

"WBAG erklärt sich bereit, das Schiedsverfahren auf Verlangen von S.zu beenden, falls zwischen WBAG und S.keine Vereinbarung über eine Fortführung des Schiedsverfahrens über den 31.3.2008 hinaus zustande kommt, wie in Ziff. 4 Abs. 2 geregelt ist."

Ziff. 17 des Vertrages vom 12.7.2007 enthält ebenso wie der Side Letter eine Vertraulichkeitsklausel. Ebenfalls am 12.7.2007 wurde im Hinblick auf die zur Begründung der Schiedsklage herangezogenen Umstände zwischen dem DMT und dem Antragsgegner ein Vergleich (MoA 3) geschlossen, mit dem als Zugeständnis an den DMT der Konzessionszeitraum um 12 Jahre verlängert und dem DMT weitgehende Rechte zur Erhöhung von Mautgebühren eingeräumt wurden. Am 13.8.2007 unterzeichneten der Antragsteller und die Nebenintervenienten einen zweiten vertraulichen Side Letter, wonach Letztgenannten unter bestimmten Umständen und gegen Zahlung von weiteren EUR 3 Mio. das Recht eingeräumt wurde, auch bereits vor Ablauf des 31.8.2008 vom Antragsteller die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen. Mit Schreiben vom 17.9.2008 verlangte Herr S.P...von dem Antragsteller die Beendigung des Schiedsverfahrens. Mit Schreiben vom 20.7.2007 hatte der Antragsteller dem Schiedsgericht den Verkauf der Anteile an der DMT mitgeteilt, aber nicht die Side Letters vorgelegt. Da der Antragsteller die Rücknahme der Schiedsklage zum 30.9.2008 verweigerte, leiteten die Nebenintervenienten am 15.10.2008 bei dem Sekretariat der I...C...o...C...(ICC) in Paris ein Schiedsverfah...

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