Leitsatz (amtlich)

1. Ein verfahrensbeteiligter Elternteil kann seine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder dem anderen Elternteil übertragen hat, nicht darauf stützen, dass der vom Familiengericht für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit (angeblich) die fachlichen Standards des Berufsverbands, dem er angehört (hier: Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V., Berlin) nicht beachtet oder es unterlassen haben soll, zur Erstellung des schriftlichen Berichts für das Familiengericht auch einen Hausbesuch bei einem Elternteil zu machen, in dessen Haushalt die Kinder nicht leben.

2. Zur Frage der "Geeignetheit" des bestellten Verfahrensbeistands i.S.v. § 158 Abs. 1 FamFG.

3. Bei der persönlichen Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen nach dem FamFG handelt es sich nicht um eine Zeugenbefragung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung, bei der die Parteien berechtigt sind, dem Zeugen bestimmte Fragen vorlegen zu lassen. Ziel eines Kindesanhörung nach § 159 FamFG ist es vielmehr, mit dem Kind ins Gespräch zu kommen, damit sich das Familiengericht auf diese Weise einen Eindruck vom Kind verschaffen sowie - in Abhängigkeit vom Kindesalter - dessen Auffassung zur Sache, seine Sorgen und Nöte kennen lernen kann, um besser eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können.

Der Beschluss wurde am 26.2.2014 der Geschäftsstelle übergeben und damit erlassen i.S.d. § 38 Abs. 3 FamFG.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 05.12.2013; Aktenzeichen 201 F 10139/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den am 5.12.2013 erlassenen Beschluss des AG Pankow/Weißensee - 201 F 10139/13 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Vaters wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 5.12.2013, mit dem die gemeinsame elterliche Sorge der Beteiligten für ihre beiden Kinder H...und M...teilweise aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein übertragen worden ist. Er meint, das Familiengericht habe ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Töchter zu Unrecht und in verfahrensfehlerhafter Weise übertragen; wenn der Sachverhalt in dem gebotenen Maße aufgeklärt worden wäre und der Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit die Standards eines Fachverbandes wie der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V., Berlin, beobachtet hätte, hätte das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für H...und M...auf ihn übertragen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der Entscheidung sowie auf die Beschwerdebegründung vom 21.1.2014 Bezug genommen. Die Mutter verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 23. und 27.1.2014 verwiesen. Zu Informationszwecken hat der Senat die Akten des AG Pankow/Weißensee - 201 F 7481/13 - zu dem vom Vater eingeleiteten, durch Antragsrücknahme beendeten Umgangsverfahren beigezogen.

II.1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64, 65 Abs. 1 FamFG).

2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel indessen der Erfolg versagt: Das Familiengericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen auf die Mutter allein übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung:

a) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass die teilweise Aufhebung der bisherigen gemeinsamen Sorge der Eltern dem Wohl der beiden Kinder am besten dient (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB), weil die Eltern nicht mehr in der Lage sind, in dem hier in Rede stehenden Sorgerechtsteilbereich im Interesse ihrer Töchter miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Belegt wird dies durch die gegenläufige Antragstellung der Eltern, die durch ihr jeweiliges Verlangen nach dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder klar zu erkennen gegeben haben, jedenfalls in diesem Punkt zu einem gedeihlichen Miteinander nicht mehr in der Lage zu sein. Die Uneinigkeit der Eltern betrifft dabei nicht nur Nebensächlichkeiten, sondern mit der Entscheidung, wo die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben, die Schule bzw. eine Kindertagesbetreuung besuchen oder Freundschaften knüpfen werden, einen zentralen Punkt in deren Leben. Da die Mutter am 6.12.2013 zurück in die gemeinsame Heimat beider Eltern, nach Mecklenburg-Vorpommern gezogen ist, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung des Konflikts.

b) Die Entscheidung des Familiengerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu übertragen, hält dem Beschwerdevorbringen stand; es ist zu erwarten, d...

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