Entscheidungsstichwort (Thema)

Stimmrechtsregelung für die Wahl und Abberufung des Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Auch für die Wahl und die Abberufung des Verwalters ist es zulässig, die Stimmrechtsausübung abweichend vom Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG dergestalt zu regeln, daß den einzelnen Eigentümer für jede ihnen gehörende Wohnungseinheit eine Stimme zusteht. Die Wirksamkeit einer solchen Regelung läßt sich nur unter dem Gesichtspunkt überprüfen, ob durch die Stimmrechtshäufung in der Person eines Eigentümers eine unzulässige Majorisierung der Übrigen Wohnungseigentümer vorliegt.

 

Normenkette

WEG § 25 Abs. 2 S. 1, § 26 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.09.1976; Aktenzeichen 85 T 138/76)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 38/75)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 10.000 DM zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Antragstellern und Beschwerdeführern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

§ 15 Nr. 6 der Teilungserklärung enthielt die Regelung, daß jedem Wohnungseigentümer für jede ihm gehörende Wohnung eine Durch einen Beschluß vom 10. Mai 1976 hat das Amtsgericht festgestellt, daß der Beschluß über die Wahl Hermanns zum Verwalter ungültig sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 4) hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zurückgewiesen. Dagegen wenden sich der Antragsteller zu 1) und die übrigen Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Das Recht der Beschwerdeführer zur weiteren Beschwerde ergibt sich unabhängig davon, ob sie eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG erlitten haben, bereits aus ihrer Stellung als formell Beteiligte nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 72). Auch der Verwalter ist demnach grundsätzlich für befugt zu erachten, die Gültigkeit jedenfalls von Wohnungseigentümerbeschlüssen, die seine Stellung unmittelbar berühren, zur Entscheidung des Gerichts zu stellen und eine gerichtliche Entscheidung über seine Rechte und Pflichten als Verwalter herbeizuführen (vgl. KG NJW 1956, 1679; BayObLGZ 1965, 285, 34 zu II), Nimmt der Verwalter in dem durch § 43 WSG vorgebenen Umfang seine Verfahrensrechte war, so greift er, sofern er die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen erstrebt, damit auch nicht in unzulässiger Weise in die Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Ein Antrags- und Beschwerderecht eines Beteiligten ist auch anzuerkennen, wenn er, um seine eigene Wahl zum Verwalter durchzusetzen, die Wahl einer anderen Person zum Verwalter anficht.

Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, daß die Wahl Hermanns. Die Auffassung der sofortigen weiteren Beschwerde, als Folge der Änderung des § 26 Abs. 1 WEG durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des WEG und der VO über das Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910) sei jedenfalls für die Wahl des Verwalters das Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG zwingend geworden (ebenso der Beschwerdeführer D. mit Pfennig in ZMR 1976, 289; Groß, WEM 1976, 63), findet im Gesetz keine Stutze. Durch die Änderung ist dem § 26 Abs. 1 WEG zunächst der Satz 2 beigefügt worden, wonach die Bestellung des Verwalters auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden darf. Nach Satz 3 kann die Abberufung des Verwalters auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt werden. Nach dem weiter neu angefügten Satz 4 sind andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters unzulässig. Die auch von dem angeführten Schrifttum geteilte Ansicht der Beschwerdeführer, in dem Abweichen vom Kopfprinzip und der Stimmrechtsverleihung nach der Zahl der Wohnungseinheiten liege eine nunmehr nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG unzulässige Beschränkung bei der Wahl und Abberufung des Verwalters, 9 kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der neu getroffenen gesetzlichen Regelung hergeleitet werden. § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG hat Beschränkungen der Wohnungseigentümerversammlung bei der Bestellung und Abberufung des Verwalters durch die Einflußnahme Dritter im Auge. Die Befugnisse der Eigentümerversammlung, den Verwalter mit Mehrheit zu wählen und abzuberufen, soll über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus durch die Einwirkung dritter Personen nicht eingeschränkt werden. Durch die neue Regelung soll beispielsweise dem entgegengewirkt werden, daß Kreditgeber auf die Bestellung des Verwalters maßgeblich mitbestimmen. Insbesondere soll auch verhindert werden, daß sich Bauträger auf ewige Zeiten in der Teilungsklärung selbst auf Wohnungseigentümerversammlungen bereits stimmberechtigt sind, hängt von dem Maß ihrer bereits erfolgten Eingliederung in die Wohnungseigentümergemeinschaft ab. Sie können stimmberechtigt sein, wenn bereits rechtlich bedeutsamen Beziehungen zur Gemeinschaft besteh...

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