Normenkette

GBO § 29 Abs. 1; GmbHG § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 4

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats - 1 W 29 - 33/21 - vom 29. April 2021 (Bl. 89 ff. d.A. Blatt 6466N) verwiesen, mit folgender Ergänzung:

Am 27. Mai 2021 beantragte F... die (Wieder-) Eintragung der Beteiligten zu 1) nebst Liquidator im Handelsregister. Das Amtsgericht Charlottenburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2021 (Bl. 108 ff. d.A.) zurück. Mit gesiegeltem und unterschriebenem Schreiben vom 2. / 6. Juli 2021 teilte es dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit, der Beschluss vom 6. Dezember 2019 sei unverändert in Kraft und weder abgeändert noch aufgehoben worden (Bl. 116 d.A.).

Dieses Schreiben ist dem Grundbuchamt im Original vorgelegt worden. Es hat die Eintragungsanträge vom 14. Dezember 2020 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Der 22. Zivilsenat des Kammergerichts wies mit Beschluss vom 8. November 2021 - 22 W 68/ 21 - die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Juli 2021 zurück (Bl. 133 ff. d.A.). Die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof - II ZB 20/21 - anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten (insbes. Bl. 41 ff. d.A. Blatt 6466N) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die Anträge vom 14. Dezember 2020 zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 GBO zurückgewiesen. Es ist weiterhin nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Bewilligungserklärungen des ... gemäß § 164 Abs. 1 BGB i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GmbHG für und gegen die Beteiligte zu 1) wirken. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. April 2021 ausgeführt:

aa) Die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können regelmäßig durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift, bei elektronischer Registerführung auch durch Bezugnahme auf das Register geführt werden, § 32 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 GBO. Im Anwendungsbereich dieser Norm wird dem Handelsregister - nur - für den Grundbuchverkehr Beweiskraft beigelegt (Senat, a.a.O.). Das gilt auch, wenn für eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft Liquidatoren tätig geworden sind (Demharter, a.a.O., § 32, Rdn. 3).

bb) Die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators der Beteiligten zu 1 kann derzeit mit den Mitteln des § 32 GBO nicht nachgewiesen werden, weil sie im Handelsregister gelöscht und das Registerblatt geschlossen worden ist. Um die dem Handelsregister im Grundbuchverkehr zukommende Beweiskraft zu erlangen, bedarf es deshalb der (Wieder)Eintragung der Beteiligten zu 1 und des Nachtragsliquidators.

Dem steht nicht entgegen, dass neben den in § 32 GBO aufgeführten grundsätzlich auch andere Beweismittel zulässig sind (Demharter, a.a.O., Rdn. 16). Da die Sicherheit des Grundbuchverkehrs aber möglichst zuverlässige Nachweise erfordert (Schaub, in: Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 32, Rdn. 27), müssen diese Beweismittel geeignet sein, den erforderlichen Nachweis ebenso sicher wie die in § 32 GBO aufgeführten Nachweismittel zu führen. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. Dezember 2019 ist hierzu nicht geeignet (Krause/Weber, in: Meikel, GBO, 12. Aufl, § 32, Rdn. 37.1; Volmer, in: KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 30, Rdn. 23).

(1) Ist eine GmbH durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, §§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, 394 FamFG, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt; die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Registergericht zu ernennen, § 66 Abs. 5 GmbHG. Die Löschung im Register ist in diesen Fällen zu Unrecht erfolgt, so dass die Gesellschaft als juristische Person und Zuordnungsobjekt des - aufgefundenen - Vermögens fortbesteht (Karsten Schmidt/Scheller, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 60, Rdn. 56).

Hat hingegen eine Liquidation der Gesellschaft bereits stattgefunden oder geht es nicht um die Einziehung und Verteilung von Vermögen, sondern anderer Abwicklungsmaßnahmen, so sind auf Antrag Nachtragsliquidatoren in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG zu bestellen (KG, 25. ZS, GmbHR 2012, 216; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 W 272/06 - KGreport 2007, 547; Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 W 2002/00 - GmbHR 2001, 252; BayObLG, ZIP 1984, 450, 451).

(2) Hier ist der Nachtragsliquidator gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG bestellt worden. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Vorschrift ausdrücklich in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2019 benannt. Die Beteiligte zu 1 war im Handelsregister gemäß § 141a FGG (jetzt § 3...

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