Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung der Kostenforderung des Notars nach Zustellung der Kostenberechnung in vollstreckbarer Ausfertigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt – auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO – keine Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist (Bestätigung von KG, Beschl. v. 24.7.1990 – 1 W 6151/88, JurBüro 1990, 1506 = MDR 1990, 1126 = RPfleger 1991, 83 = DNotZ 1991, 408).

 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 218 a.F.; KostO §§ 155, 156 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.12.2000; Aktenzeichen 82 T 151/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 273.658,03 DM festgesetzt.

Der Notar hat der Beschwerdeführerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig, nämlich durch das LG zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO, 546 f. ZPO).

Das LG ist frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Notar etwa (ganz oder teilweise) zustehende Kostenforderung gem. seiner am 23.12.1996 in vollstreckbarer Ausfertigung erteilten Kostenberechnung vom 30.12.1994 zu seiner UR-Nr. 394/1994 vom 22.7.1994 verjährt ist und die Beschwerdeführerin auf die mit ihrer Beschwerdeschrift vom 9.2.2000 erhobene Einrede der Verjährung berechtigt ist, die Leistung, nämlich die Bezahlung der Kostenforderung des Notars, zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

1. Mit Recht ist das LG zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht gem. § 156 Abs. 3 KostO an der Geltendmachung der Einrede der Verjährung gehindert war. Nach dieser Vorschrift können neue Beschwerden gem. § 156 Abs. 1 KostO nach Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung zugestellt worden ist, nicht mehr erhoben werden, es sei denn, die Einwendungen sind nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden (KG v. 22.5.2001 – 1 W 2914/99, KGReport Berlin 2001, 326 [327]; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 156 Rz. 15 ff.; Rohs/Rohs, KostO, 2. Aufl., § 156 Rz. 14, je m.w.N.). Letzteres war vorliegend der Fall, denn die Verjährung der Kostenforderung ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des LG erst nach der am 27.12.1996 erfolgten Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eingetreten.

2. Maßgebend für die Verjährung der vor dem 1.1.2002 fällig gewordenen Kostenforderung des Notars sind die Vorschriften der §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung. Hiernach galt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres begann, in welchem der Anspruch des Notars fällig geworden war (Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 15. Aufl., § 143 Rz. 6; Rohs/Rohs, KostO, 2. Aufl., § 143 Rz. 5). Da die Fälligkeit des Anspruchs regelmäßig mit der Beendigung der Amtshandlung des Notars eintritt (§§ 198 BGB a.F., 7, 141 KostO), hier der am 22.7.1994 erfolgten Beurkundung, begann die zweijährige Verjährungsfrist vorliegend am 1.1.1995 zu laufen.

Eine Unterbrechung der Verjährung konnte u.a. durch eine Aufforderung zur Zahlung der Kosten bewirkt werden (vgl. §§ 141, 143 i.V.m. § 17 Abs. 3 S. 2 KostO in der bis 14.12.2001 geltenden Fassung; vgl. dazu Rohs/Rohs, KostO, 2. Aufl., § 143 Rz. 1, Fn. 1). Dies hatte gem. § 217 BGB a.F. zur Folge, dass eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren sofort nach Beendigung der Unterbrechung zu laufen begann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 217 Rz. 1 m.w.N.). Die Zahlungsaufforderung bedarf nach wohl einhelliger Auffassung keiner besonderen Form, sofern der Notar zuvor eine ordnungsgemäße Kostenberechnung erteilt hat (KG RPfleger 1962, 454 = DNotZ 1962, 428; ZNotP 1998, 431; OLG Düsseldorf RNotZ 2001, 174 = ZNotP 2001, 206). Nach – bestrittener – Ansicht des OLG Celle (JurBüro 1976, 1542) kommt einer weiteren Zahlungsaufforderung jedoch keine erneute Unterbrechungswirkung zu (vgl. zu Vorstehendem Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort „Verjährung” 2.3 m.w.N.).

Vorliegend hat das LG gemäß der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen richterlichen Verfügung vom 29.4.2000 angenommen, dass die Verjährung zunächst durch das Mahnschreiben des Notars vom 26.9.1995 unterbrochen wurde. Der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung vom 23.12.1996 hat es dagegen keine erneute Unterbrechungswirkung beigemessen. Es hat weiter erwogen, ob in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.1.1997 ein Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB zu sehen sei, das ebenfalls zur Unterbrechung führen würde (OLG Hamm v. 7.12.1987 – 15 W 431/87, MDR...

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