Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 28 F 6896/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2018 - Az. 28 F 6896/17 - hinsichtlich des Ausspruchs zur Folgesache Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und werden die dortigen Absätze 3 und 5 wie folgt neu gefasst:

Der Versorgungsausgleich findet bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der H... M... L... AG (Vers.nr. ...) und bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei dem D... L... auf Gegenseitigkeit (Vers.nr. ...) wegen Geringfügigkeit nicht statt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die am 14.8.2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde auf den am 21.12.2017 zugestellten Antrag hin durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14.11.2018 geschieden. Zugleich sprach das Amtsgericht hinsichtlich der jeweiligen Anrechte der Eheleute bei den beteiligten Versorgungsträgern und Versicherungen im Wege des Versorgungsausgleichs die interne Teilung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des Beschlusses vom 14.11.2018 Bezug genommen.

Der Beschluss ist den Beteiligten zugestellt worden, dem Beteiligten zu 3) am 23.11.2018.

Mit seiner mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Eingang bei Gericht am 5.12.2018) eingelegten Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 3) die Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Zur Begründung führt er aus, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners beim Beteiligten zu 3) wegen § 18 VersAusglG nicht durchzuführen sei, da der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 2.369,22 EUR unter dem nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Grenzwert von 3.192 EUR liege. Aus diesem Betrag (abzüglich der Kosten von 150 EUR) könne nur eine geringfügige Monatsrente gebildet werden. Bei geringen Ausgleichswerten einzelner Anrechte bestehe für den zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand solle durch § 18 VersAusglG erspart werden. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtanwendung des § 18 VersAusglG sei nicht ersichtlich.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18.2.2019 angehört und zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Senat schriftlich über die Beschwerde entscheiden werde.

II. Die gemäß den §§ 58, 59, 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist bezüglich des beim Beteiligten zu 3) bestehenden Anrechts des Antragsgegners wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht durchzuführen; gleiches gilt allerdings auch für das bei der Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht der Antragstellerin. Dies war im Tenor gemäß § 224 Abs. 3 FamFG auszusprechen, so dass die amtsgerichtliche Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern war.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte zu 3) beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.). Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist. Eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten ist ferner dann gegeben, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8 m.w.N). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Beschwerdeführer sich auf eine ermessensfehlerhafte Anwendung des § 18 VersAusglG beruft.

Soweit im Folgenden die Prüfung des § 18 VersAusglG auch eine Prüfung des Ausschlusses von Anrechten bei anderen Versorgungsträgern nach § 18 Abs. 1 VersAusglG (hier: der Beteiligten zu 2.) gebietet, erstreckt sich die eingelegte Beschwerde auch auf diese Anrechte und ist das Beschwerdegericht zu einer solchen Abänderung befugt. Insoweit besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Anrechten, der eine Teilrechtskraft verhindert. Zwar ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird im Zweifel davon ausgegangen w...

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