Leitsatz (amtlich)

Dass ein Schuldner auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, ist eine allgemeine Wirkung des Vollstreckungsrechtes und reicht als Grund für eines einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.09.2011; Aktenzeichen 32 O 533/10)

 

Tenor

Wird der Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin vom 22.9.2011 - 32 O 533/10 - zurückgewiesen.

 

Gründe

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil kommt weder gegen noch ohne Sicherheitsleistung in Betracht.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO setzt nicht nur eine bei summarischer Prüfung erkennbare Erfolgsaussicht der Berufung voraus, sondern darüber hinaus auch die Gefahr des Eintritts eines besonderen Schadens für den Fall der Vollstreckung. Dies ergibt sich daraus, dass nach der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung der in erster Instanz obsiegenden Partei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet werden soll. Die Gefahr des Eintritts eines besonderen Schadens ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach der Konzeption des Gesetzes muss dieser Schaden nämlich über die regelmäßigen Vollstreckungswirkungen hinausgehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der zu erwartende Schaden schwer nachweisbar ist oder aus sonstigen Gründen kaum liquidierbar ist. Ein solcher Schadenseintritt ist demnach in der Regel ausgeschlossen, wenn es um Geldforderungen geht und der Gläubiger - wie hier - vor einer Vollstreckung Sicherheit zu leisten hat (vgl. OLG Saarbrücken MDR 1997, 1157; OLG Frankfurt MDR 1984, 764; OLG Köln, MDR 1975, 850 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 719 Rz. 3). Dass die Beklagten unter Umständen auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin hin die eidesstattliche Versicherung abzugeben hätten, ist eine allgemeine

Wirkung des Vollstreckungsrechtes und reicht als Einstellungsgrund nicht aus (Zöller, a.a.O., § 719 Rz. 6; Beschluss des Senates vom 20.12.2001 - 8 U 89/01 - (nicht veröffentlicht)).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3267315

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