Leitsatz (amtlich)

1. Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat ggü. der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der - kraftlos gewordenen - Hypothekenbriefe nachzuweisen.

2. Der Eigentümer des (ehemals) belasteten Grundstücks ist berechtigt, auch nach Ablösung eines Grundpfandrecht gem. § 10 GBBerG den unbekannten Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens nach §§ 1170 BGB, 982 ZPO auszuschließen und dann die hinterlegte Summe entsprechend § 10 Abs. 3 GBBerG zurückzuverlangen.

3. Der ablösende Eigentümer ist als Hinterleger jedenfalls nach §§ 382 BGB, 19 HinterlO berechtigt, nach Ablauf von 30 Jahren innerhalb eines weiteren Jahres den hinterlegten Betrag herauszuverlangen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 31.03.2006; Aktenzeichen 87 HL 2/04 und 2/04)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.538,99 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren nach § 23 EGGVG gegen die Verfügung der Hinterlegungsstelle des AG Tiergarten vom 8.12.2005, wonach sie die Grundpfand-rechtsbriefe vorzulegen haben, um ihre Empfangsberechtigung an den Beträgen nachzuweisen, die sie gem. § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) für die jeweiligen Gläubiger der in Abteilung III Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von P.B. Bl. 1.. N eingetragenen Briefhypotheken hinterlegt haben.

Die Antragsteller wurden am 3.6.2004 aufgrund Erbfolge als Eigentümer des im Grundbuch des AG Tempelhof-Kreuzberg von P.B., Grundblatt 1.N (A.1.) geführten Grundstücks eingetragen. Am 27.9.2004 beantragten sie unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme die Hinterlegung von 4.686,84 EUR und von 852,15 EUR gem. § 10 GBBerG. Der Hinterlegungsbetrag von 4.686,84 EUR betraf die in Abteilung III des vorbezeichneten Grundstücks unter Nr. 1 eingetragene Briefhypothek von 13.750 Goldmark Darlehen mit 4,5 % jährlichen Zinsen seit dem 1.4.1942 für H.W., geb. L. Der Hinterlegungsbetrag von 852,15 EUR betraf die in Abteilung III desselben Grundstücks unter Nr. 2 eingetragene Briefhypothek von 2.500 Goldmark Kaufgeld mit 4,5 % Zinsen seit dem 1.4.1942 für H.W., geb. L. Beide Beträge wurden zur Hinterlegung angenommen und am 11.10.2004 eingezahlt. Das Grundbuch von P.B., Grundblatt 1.. N wurde entsprechend berichtigt.

Mit Schreiben vom 19.10.2005 haben die Antragsteller die Hinterlegungsstelle um Herausgabe der hinterlegten Geldbeträge ersucht. Die im Verfahrensverlauf überreichten Erbscheinsausfertigungen weisen die Antragsteller als Rechtsnachfolger nach H.W., geb. L. aus. Mit Verfügung vom 8.12.2005 hat die Rechtspflegerin in beiden Hinterlegungsverfahren die Vorlage der Grundpfandrechtsbriefe zum Nachweis des Herausgabeanspruchs verlangt. Die gegen diese Mitteilung eingelegte Beschwerde hat der Präsident des AG T. mit Beschluss vom 31.3.2006 zurückgewiesen.

B.I. Der nach § 3 Abs. 2 HinterlO i.V.m. § 23 EGGVG gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, soweit die Antragsteller beantragen, die Verfügungen der Hinterlegungsstelle des AG T. vom 8.12.2006, AZ 8.HL 2../04 und 8.HL ...04 sowie den Beschluss des Präsidenten des AG T. vom 31.3.2006, AZ 3.../05 AG aufzuheben.

Dem Antrag nach § 23 EGGVG, der rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG von einem Monat gestellt worden ist, steht § 3 Abs. 3 HinterlO nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift nur die Klage auf Herausgabe gegen das Land im ordentlichen Rechtsweg gegeben, wenn durch die Entscheidung des AGpräsidenten ein Antrag auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse abgelehnt worden ist. Erfasst wird damit aber nur eine endgültige Ablehnung des Herausgabeantrages (Senat, Beschluss vom 22.4.2008 - 1 VA 16/06, zur Veröffentlichung vorgesehen; KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 358, 359; Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 3 Rz. 24). Hat der Präsident des AG dagegen nur über den Bestand einer Zwischenverfügung der Hinterlegungsstelle entschieden, ist das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 EGGVG eröffnet (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863; OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 358, 359). Die daraus folgende Verteilung der gerichtlichen Überprüfungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten und dem nach § 23 EGGVG berufenen OLG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Maßnahmen der Justizverwaltung in einem möglichst gestrafften Verfahren zu überprüfen, ohne die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu verletzen (KG, 25. ZS, NJW-RR 1999, 863).

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Präsidenten des AG T. ist vorliegend auch eine bloße Zwischenverfügung. Die Hinterlegungsstelle hat in ihrem Schreiben vom 8.12.2005 den Antrag der Antragsteller auf Herausgabe der hinterlegten Beträge nicht abgelehnt, sondern die Antragsteller lediglich aufgefordert, zur Nachweisführung hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs die Grundpfandrechtsbriefe vorzulegen. Auch der Präsident des AG...

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