Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 17 O 65/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es wird auf den Inhalt der Verfügung vom 19. März 2004 verwiesen. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 19. März 2004 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine dem Kläger günstige Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Kläger kann den Vorwurf, grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt zu haben, jedenfalls deswegen nicht entkräften, weil er den Überholvorgang fortsetzte, obwohl er ihn in Annäherung des angeblich beschleunigenden Fahrzeugs im Gegenverkehr sofort hätte abbrechen müssen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Müller, Fischer, Ninnemann
Fundstellen
Dokument-Index HI1498293 |
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