Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 31. Oktober 2013 - Nr. 83/3-463-10 - bezeichneten Tatvorwürfe des bandenmäßigen unerlaubten Erwerbs, Aufbewahrens, Beförderns und Tragens von Feuerwaffen und Munition nach Art. 222 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation vom 13. Juni 1996 (Nr. 63-FS) wäre zulässig.

2. Eine Nachtragsentscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer Änderung der rechtlichen Qualifikation der von der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 10. September 2012 - (4) 151 Ausl.A. 114/12 (166/12) - erfassten Tat vom 27. September 2009 zum Nachteil des A.A. A und des N.B. M ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation begehrt zum Zwecke der Strafverfolgung die Erweiterung einer durch die Bundesregierung am 8. November 2012 erteilten Auslieferungsbewilligung.

Mit Auslieferungsersuchen vom 19. Juli 2012 - Nr. 87-443-10 - hatten die russischen Behörden auf dem dafür vorgesehenen diplomatischen Wege um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte, der aufgrund eines vorangegangenen, über Interpol übermittelten Festnahmeersuchens bereits am 29. Juni 2012 festgenommen worden war, hatte sich bei seiner an diesem Tage nach den §§ 22, 28 IRG vorgenommenen richterlichen Anhörung nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Dem Auslieferungsersuchen der russischen Behörden lag ein Haftbefehl des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 30. März 2010 bei, mit welchem dem Verfolgten vorgeworfen wurde, gemeinsam mit vier weiteren Männern handelnd am 27. September 2009 auf öffentlicher Straße in Moskau den mit ihm verfeindeten A.A. A durch ca. 20 Schüsse getötet und dessen Leibwächter, N.B. M, verletzt zu haben.

Der Senat erklärte mit Beschluss vom 10. September 2012 - (4) 151 Ausl.A. 114/12 (166/12) - die Auslieferung des Verfolgten wegen dieses Tatvorwurfs für zulässig. Mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, legte er dar, weshalb die Behauptung des Verfolgten, sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern nach einem Sportunfall mit einer Gehirnerschütterung und Lähmungserscheinungen an beiden Beinen transportunfähig in einem Krankenhaus in seiner Heimatstadt C. befunden zu haben, keine Veranlassung bot, in eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG einzutreten. Einen Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, mit dem dieser (erneut) eingewendet hatte, die ihm vorgeworfene Tat entspreche nicht den Tatsachen, und sich zum Beweis dafür auf Alibizeugenaussagen und einen Krankenhausbericht bezogen sowie ausgeführt hatte, der Zeuge D.B. M habe seine den Verfolgten belastende Aussage widerrufen, verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012, auf dessen Gründe ebenfalls verwiesen wird, als unzulässig.

Am 12. November 2012 wurde der Verfolgte den russischen Behörden übergeben, nachdem die Bundesregierung am 8. November 2012 - nach Einholung verschiedener weiterer Zusicherungen der russischen Seite - die Auslieferung bewilligt hatte. Das Strafverfahren in der Russischen Föderation ist noch nicht abgeschlossen, die Ermittlungen dauern an. Die russischen Strafverfolgungsbehörden haben zwischenzeitlich u.a. zwei Rechtshilfeersuchen zum Zwecke der Beweisgewinnung an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichtet, die bereits erledigt sind. Nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts begehren sie nunmehr mit dem Ersuchen vom 31. Oktober 2013 - Nr. 81/3-463-10 - die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung. Zum einen ist das Begehren auf eine Änderung der rechtlichen Qualifikation des Tatgeschehens vom 27. September 2009, das der Senatsentscheidung vom 10. September 2012 zugrunde lag, gerichtet. Zum anderen betrifft das Nachtragsersuchen den Vorwurf von Waffendelikten im zeitlichen Vorfeld der Geschehnisse vom 27. September 2009.

Der Verfolgte hat sich bei seiner Befragung durch die russischen Behörden mit der erweiterten Verfolgung nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat der Senat deshalb eine Entscheidung über das Nachtragsersuchen entsprechend den §§ 29, 35 IRG zu treffen. Die Prüfung ergibt, dass die Auslieferung in dem aus dem Entscheidungssatz zu 1. ersichtlichen Umfang zulässig wäre, während hinsichtlich der Änderung der rechtlichen Qualifikation des Tatgeschehens vom 27. September 2009 eine Nachtragsentscheidung nicht erforderlich ist.

I. Eine Nachtragsentscheidung ist nur erforderlich, wenn die Auslieferung für eine weitere Tat im Sinne des § 264 StPO begehrt wird, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Ersuchens und der darauf basierenden Bewilligung war, nicht aber, sow...

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