Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn einem Wohnungseigentümer weder die Einladung zu einer Eigentümerversammlung noch das Versammlungsprotokoll bekanntgegeben worden ist, kann nach Ablauf der Jahresfrist des FGG § 22 Abs 2 S 4 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des WEG § 23 Abs 4 S 2 (juris: WoEigG) nicht gewährt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541821

NJW-RR 1999, 1244

FGPrax 1999, 95

NZM 1999, 569

ZMR 1999, 354

WuM 1999, 651

IPuR 1999, 38

RdW 2000, 31

KG-Report 1999, 281

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