Leitsatz (amtlich)

Fehlende Zulässigkeit einer isolierte Zusatzklage auf Altersvorsorgeunterhalt, wenn konkret ermittelter Elementarunterhalt bereits geltend gemacht und tituliert worden ist, ohne dass erkennbar eine Nachforderung des Altersvorsorgeunterhalts vorbehalten worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 29.01.2013; Aktenzeichen 139 F 13696/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.11.2014; Aktenzeichen XII ZB 478/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 29.1.2013 - 139 F 13696/12 - geändert:

Der Versäumnisbeschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 30.10.2012 - 139 F 13696/12 - wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.434,22 EUR festgesetzt, wobei 15.430,49 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners und 20.003,73 EUR auf die Beschwerde der Antragstellerin entfallen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, wobei der Trennungszeitpunkt streitig ist. Das Scheidungsverfahren war seit dem 9.5.2001 rechtshängig. Ihre Ehe ist mit Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 4.9.2012 - 139 F 6810/01 - geschieden worden. Die Folgesache Zugewinn ist zuvor abgetrennt worden. Die Beschwerde der hiesigen Antragstellerin gegen den Scheidungsbeschluss ist mit Beschluss des KG vom 19.7.2013 - 13 UF 215/12 - zurückgewiesen worden. In der Folgesache Zugewinn, in der allein die Antragstellerin derzeit einen Zugewinn in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 1.000.000 EUR begehrt, ist noch keine Entscheidung ergangen.

Die Antragstellerin, die das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Einfamilienhaus O...in B.nach der Trennung allein bewohnte, forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 2.6.2009 auf, Auskunft über sein monatliches Einkommen aus allen Einkommensarten zu erteilen. Zugleich wurde der Antragsgegner aufgefordert, den bislang geleisteten Barunterhalt von 1.500 EUR monatlich weiter zu leisten und alle mit dem Haus verbundenen Nebenkosten zu leisten. Sie kündigte an, anderenfalls Stufenklage auf Trennungsunterhalt zu erheben, was dann auch geschah. Der Antragsgegner ist unstreitig uneingeschränkt leistungsfähig.

Mit Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 7.12.2010 - 139 F 17837/09 - wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Juni 2009 bis Oktober 2009 einen Trennungsunterhaltsrückstand von 2.701,55 EUR und ab November 2009 bis November 2010 einen Trennungsunterhalt von monatlich 540,31 EUR und ab Dezember 2010 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.074,19 EUR zu zahlen. Der Berechnung lag ein konkreter Bedarf der Antragstellerin von monatlich 3.145 EUR zugrunde. Gegenstand der Bedarfsberechnung waren die Ausgaben der Antragstellerin für Lebensmittel, Bekleidung, Urlaub, Kosten für ein Fahrzeug, bestimmte näher bezeichnete Nebenkosten für das Haus O...sowie Ausgaben für Ärzte, Arzneimittel, Brille, Friseur und Kosmetik, Zeitschriften, Bücher sowie GEZ-Gebühren, Kosten für Kabelfernsehen und Telefon, Kontoführungsgebühren sowie Ausgaben für Geschenke. Der Antragstellerin ist ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR von netto 1.070,91 EUR im Monat zugerechnet worden, so dass sich noch ein ungedeckter Bedarf von 2.074,19 EUR ergab. In der Vergangenheit hatte der Antragsgegner hierauf 1.533,88 EUR geleistet.

Am 1.10.2011 bezog die Antragstellerin eine Mietwohnung und übertrug dann am 29.11.2011 ihren Miteigentumsanteil an dem Haus O...durch notariellen Vertrag auf den Antragsgegner. Sie erhielt hierfür 140.000 EUR.

Mit Abänderungsantrag vom 21.10.2011 (AG Tempelhof-Kreuzberg - 139 F 22049/11), der am 9.12.2011 dem Antragsgegner zugestellt worden war, verlangte sie nun einen höheren Unterhalt von insgesamt 2.547,75 EUR. Zur Begründung verwies sie u.a. auf den nunmehr zusätzlich entstandenen Wohnbedarf durch das Anmieten einer Wohnung. Mit Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 8.5.2012 - 139 F 22049/11 - ist der Antragsgegner verpflichtet worden, an die Antragstellerin ab 9.12.2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.295,46 EUR zu zahlen. Hierbei wurde ein Bedarf der Antragstellerin von jetzt 3.516 EUR ermittelt. Berücksichtigt wurden nun zusätzlich die Miete für die Wohnung einschließlich einer Garage sowie Stromkosten und Hausratsversicherung. Im Gegenzug entfielen die Nebenkosten für das Haus O... Das AG erachtete den Bedarf in Höhe des fiktiven Einkommens von 1.070,91 EUR/Monat (netto) und unterstellter Zinseinkünfte von 150 EUR/Monat aus dem erhaltenen Kapital für gedeckt. Hiergegen haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt und diese in der mündlichen Verhandlung vor dem KG am 23.11.2012 - 13 UF 99/12 - zurückgenommen.

Im Scheidungsverfahren hat die hiesige Antragstellerin m...

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