Leitsatz (amtlich)

Die in § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO normierte isolierte sofortige Beschwerde gegen die Bemessung einer Räumungsfrist bei Räumung von Wohnraum durch Urteil ist gem. § 567 Abs. 1 ZPO lediglich dann statthaft, wenn es sich bei dem Urteil, in welchem die Räumungsfrist festgesetzt worden ist, um ein im ersten Rechtszug ergangenes Urteil handelt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.09.2011; Aktenzeichen 63 S 612/10)

AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 9 C 1/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.10.2011 gegen die Festsetzung einer Räumungsfrist in dem am 30.9.2011 verkündeten Berufungsurteil des LG Berlin - 63 S 612/10 - wird auf ihre Kosten verworfen.

 

Gründe

Die gem. § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO mögliche isolierte sofortige Beschwerde gegen die Bemessung einer Räumungsfrist bei Räumung von Wohnraum durch Urteil ist lediglich dann statthaft, wenn es sich bei dem Urteil, in welchem die Räumungsfrist festgesetzt worden ist, um ein im ersten Rechtszug ergangenes Urteil handelt, § 567 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 721 ZPO Rz. 13).

Da das LG vorliegend als Berufungsgericht entschieden hat, ist eine sofortige Beschwerde zum KG (OLG) in der ZPO hier nicht vorgesehen.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde an den BGH gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2902756

Info M 2012, 242

MietRB 2012, 140

NJW-Spezial 2012, 285

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