Leitsatz (amtlich)

Das formale Prüfungsrecht des Registergerichts in Bezug auf die zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte Gesellschafterliste umfasst auch die Prüfung, ob die neu eingereichte Liste Veränderungen gegenüber der zuletzt in den Registerordner aufgenommen Liste ausweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Aufnahme abzulehnen.

 

Normenkette

GmbHG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 83 HRB 49640 B)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 06. Juli 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1993 gegründet und am 13. Dezember 1993 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Stammkapital der Beteiligten beläuft sich auf 940.000,00 DM. An diesem waren ursprünglich u.a. F... S... mit einem Anteil von 550.000,00 DM sowie 18 weitere Gesellschafter beteiligt. Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen F... S... und seinen Angehörigen einerseits und - soweit ersichtlich - den übrigen Gesellschaftern andererseits.

Am 22. Januar 2015 und 01. September 2015 reichte Notar Dr. P... Gesellschafterlisten zum Handelsregister ein, die F... S... nicht mehr als Gesellschafter der Beteiligten ausweisen. Diesen liegen Einziehungsbeschlüsse der Gesellschaft bezüglich des Geschäftsanteils des Mehrheitsgesellschafters F... S... sowie der Gesellschafterin St... T... Vertrieb ... GmbH zugrunde. Die Gesellschafterlisten wurden am 06. August 2015 und 01. September 2015 in das Handelsregister aufgenommen. Beiden Listen ist ein Widerspruch zugeordnet. Auf Antrag von F... S... untersagte das Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschlüssen vom 07. und 08. Januar 2015 dem Geschäftsführer Dr. H... J... sowie der Beteiligten, aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom 06. und 07. Januar 2015 eine neue Gesellschafterliste, welche F... S... nicht mehr als Gesellschafter der Beteiligten ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen und bestätigte dies nach auf den Kostenpunkt beschränkten Widersprüchen mit Urteilen vom 20. Juli 2016 und 26. November 2016.

Notar V... hat am 18. Januar 2018 für die Beteiligte eine neue Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner beim Handelsregister eingereicht, die F... S... ebenfalls nicht mehr als Mehrheitsgesellschafter ausweist. Diesbezüglich hat er bescheinigt, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt habe und dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 Notar Voigt darauf hingewiesen, dass die Gesellschafterliste nicht in den Registerordner aufgenommen werden könne, weil sie keine Veränderungen gegenüber der vorherigen Liste aufweise und diese mit einem Widerspruch belegt sei. Ein solcher Widerspruch könne nicht durch Vorlage einer neuen inhaltsgleichen Gesellschafterliste ausgehebelt werden. Gegen diese Zwischenverfügung hat sich Notar V... mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 gewandt. Auf die Beschwerde des Notars hin hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2018 (Az. 22 W 12/18) die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben und das Verfahren an das Registergericht zurückverwiesen unter Hinweis darauf, dass das Registergericht direkt die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner durch Beschluss hätte zurückweisen müssen, da es keine Möglichkeit gegeben habe, das Eintragungshindernis zu beseitigen.

Mit Beschluss vom 07. Juni 2018 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 18. Januar 2018 in den Registerordner abgelehnt und sich insoweit auf die Begründung der Verfügung vom 22. Januar 2018 gestützt.

Gegen diesen ihr am selben Tage zugestellten Beschluss hat sich die Beteiligte mit Beschwerde vom 06. Juli 2018 gewandt und darauf abgestellt, dass es vorliegend um einen Beschlussfall gehe. Gegenstand des Widerspruchs sei, dass F... S... meine, weiterhin Gesellschafter zu sein. Nachdem die Gesellschafterin St... T... Vertrieb ... GmbH in die Insolvenz gefallen sei, habe es einen neuen Einziehungsgrund gegeben, der zu einer Wiederholung der Einziehung Anlass gegeben hätte. Der Gesellschaft müsse zugestanden werden, die im Streit stehenden Beschlussmängel wenigstens mit Wirkung für die Zukunft rechtssicher zu heilen. Eine Veränderung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG liege auch dann vor, wenn eine identische Liste eingereicht werde, die aber auf einem anderen Geschehen - vorliegend der Beschlussfassung vom 03. Januar 2018 - beruhe.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG...

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