Leitsatz (redaktionell)
Das in dem Bestandsverzeichnis der Teilungserklärung als "Ladenwohnung" gekennzeichnete und durch einen eigenen Eingang von der übrigen Wohnungseigentumsanlage getrennte Sondereigentum darf gewerblich genutzt werden als Cafe für drogenabhängige oder -gefährdete Personen, die dort zur allgemeinen Geschäftszeit außer kleinen Speisen und Getränken auch medizinische Versorgung und Rechtsrat sowie Gelegenheit zur Körperpflege erhalten.
Fundstellen
Haufe-Index 541822 |
FGPrax 1999, 93 |
MDR 1999, 991 |
IPuR 1999, 38 |
KG-Report 1999, 194 |
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