Leitsatz (amtlich)
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.
Normenkette
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 69 IV 115/17) |
Tenor
Der Antrag der Mutter auf Berichtigung des Vermerks über den Anhörungstermin
vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Zuständigkeit für die weitere (einfache) Verwahrung der Testamente und die sonstigen Maßnahmen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163) ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 343 FamFG (vgl. BT-Drucks. 18/4201 S. 59) zu bestimmen. Das Amtsgericht Bielefeld ist gemäß § 343 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (bis 1967) im Bezirk dieses Gerichts hatte. Es ist unerheblich, dass der Aufenthalt bereits 50 Jahre zurückliegt. Der klare Wortlaut des § 343 Abs. 2 FamFG enthält - ebenso wie § 2 Abs. 4 S. 2 IntErbRVG und die vergleichbare Vorschrift des § 27 Abs. 2 ZPO - keine zeitliche Grenze. Auch der Sinn und Zweck der Regelung gebietet keinen Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit des § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland länger als 5 Jahre oder einen sonstigen längeren Zeitraum zurückliegt (so aber wohl Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 343 Rn. 75). Vielmehr erfordert eine effektive Zuständigkeitsordnung eindeutige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Ohnehin verfügt das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort regelmäßig auch nach Jahrzehnten über eine größere Sachnähe als das Amtsgericht Schöneberg, mit dem den Erblasser nichts verbindet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld kommt es für seine Zuständigkeit auch nicht darauf an, dass der Erblasser länger im Ausland gelebt hat als in Bielefeld.
Fundstellen
Haufe-Index 10970573 |
FamRZ 2017, 2063 |
FuR 2017, 578 |
FGPrax 2017, 264 |
ZEV 2017, 581 |
MDR 2017, 1130 |
Rpfleger 2018, 29 |
ErbR 2017, 661 |
ErbStB 2018, 162 |
NJW-Spezial 2017, 552 |
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