Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 15.09.2008)

 

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. September 2008 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.

Bei einer Revision der Staatsanwaltschaft findet in der Regel eine Hauptverhandlung statt. Diese ist durch die Rücknahme der Revision entbehrlich geworden. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass durch die verneinende Stilform der amtlichen Anmerkung (Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG) der Landeskasse die Beweislast obliegt, dass die Tätigkeit des Verteidigers - vorliegen die detaillierte Gegenerklärung zu der Revision - für die Verfahrenserledigung nicht förderlich war (vgl. Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl., Nr. 4141 VV RVG, Rdn 9.

Entsprechendes wird durch die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2567505

AGS 2009, 324

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