Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 29.05.2007; Aktenzeichen 10 OH 16/07, 10 O 502/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.06.2008; Aktenzeichen XI ZB 26/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.6.2007 wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des LG Berlin vom 29.5.2007 - 10 O 502/06 - insoweit aufgehoben, als er den Musterfeststellungsantrag vom 1.11.2006 zu 1.-2. und 5.-7. zurückgewiesen hat; die erforderlichen Anordnungen werden insoweit dem LG übertragen, das angewiesen wird, einen den Fonds "..."betreffenden Bekanntmachungsbeschluss mit folgenden Feststellungszielen zu erlassen und sodann bekannt zu geben:

1. Das Verschweigen der Grundwasserproblematik und der sonstigen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen ... vom 2.7.1993 im Beteiligungsprospekt führt zu Schadensersatzansprüchen gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.

2.a) Die Beklagte zu 1. als Rechtsnachfolgerin der ... bank e. G. haftet für den in Ziff. 1 dargestellten Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.

b) Die Beklagte zu 2. haftet für den in Ziff. 1 dargestellten Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.

c) Die Beklagte zu 3. haftet für den in Ziff. 1 dargestellten Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.

3. Die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 2 BGB beginnt erst ab der Gesellschafterversammlung am 19.11.2004 zu laufen und die Ansprüche des Klägers gemäß den Ziff. 1 und 2 sind nicht verwirkt.

4. Die von der Beklagten zu 3. verwandte " Sanierungsvereinbarung " ist unwirksam.

5. Im Falle der Wirksamkeit der " Sanierungsvereinbarung " ist diese ungeachtet der Zustellungsvereitelungen durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2. und 3. wirksam angefochten.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 2/7 und die Beklagten 5/7 als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines fehlerhaften Emissionsprospekts (vgl. Anlage K 1 der Beiakte LG Berlin 10 O 502/06) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds "..."(im weiteren IPL KG). Am 17.12.1993 zeichnete der Kläger eine Beteiligung i.H.v. 100.000 DM an der IPL KG (vgl. Anlage K 2 der

Beiakte). Nachdem die Fondsgesellschaft in der Folgezeit in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde am 19.7.2001 über ihr Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen der anschließend durchgeführten Sanierung der Gesellschaft unterzeichnete der Kläger am 28.11.2001 eine Sanierungsvereinbarung mit der Beklagten zu 3., wobei wegen deren Inhalt auf die gleichlautende Vereinbarung vom 15.9.2001 (Anlage B 1 der Beiakte) verwiesen wird. Zur Begründung seiner mit Klage vom 1.11.2006 geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten stützt sich der Kläger auf eine reklamierte Unrichtigkeit des Prospekts wegen unterbliebener Offenlegung des den Beklagten bekannt gewesenen Eindringens von Grundwasser in das Gebäude, der Anschaffung geringerer als im Prospekt angegebener Sachwerte sowie einer nicht dargelegten Unverkäuflichkeit seiner Beteiligung. Zugleich hat der Kläger einen Musterfeststellungsantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt (vgl. wegen der Einzelheiten Bl. 1 ff. der Beiakte). Das LG hat durch Beschl. v. 29.5.2007 - 10 O 502/06 - den Musterfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen (vgl. i. E. Bl. 1 ff. d.A.). Zur Begründung führt es insoweit im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 1 KapMuG nicht vorlägen, weil hiernach Streitgegenstand eine Kapitalmarktinformation sein müsse, was auf die streitige Sanierungsvereinbarung nicht zuträfe. Auf Fehler des Fondsprospekts komme es für die Entscheidung über die Klage nicht an, weil der Kläger mit der Sanierungsvereinbarung wirksam etwaige Schadensersatzansprüche abgetreten habe und deshalb nicht mehr aktivlegitimiert sei. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit am 12.6.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. im Einzelnen Bl. 10 ff. d.A.). Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.6.2007 (Bl. 19 ff. d.A.) nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Parteien durch Verfügung der Berichterstatterin vom 6.7.2007 darauf hingewiesen, dass er sich auch im Hinblick auf den im Klageverfahren vom LG anberaumten Verkündungstermin hier um eine zeitnahe Bearbeitung bemühe.

II.1. Die sofortige Beschwerde, mit der der Kläger seinen Musterfeststellungsantrag weiterverfolgt, ist gem. § 3 EGZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig. Zwar sieht das KapMuG nicht ausdrücklich ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Musterfeststellungsanträgen vor. Mangels spezialgesetzlicher Regelung finden jedoch gem. § 3 Abs. 1 EGZPO die §§ 567 ff. ZPO Anwendung (Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 1 Rz. 77; OLG München Beschl. v. 27.4.2007 - W (KapMu) 4/07 - Rz. 6 nach juris; BT-Drucks. 15/5091, 21; vgl. zu § 4 Abs. 4 KapMuG: OLG München WM 2007, 687 Rz. 13 nach juris).

2. Die sofortige Beschwerde ist...

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