Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.11.1997; Aktenzeichen 85 T 386/95)

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II (WEG) 51/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 157.504,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer nach § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 2 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.

1. Die vom Landgericht ausgesprochene Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 8. September 1994 zu TOP 13 und TOP 14 (Entlastung der früheren Verwalterin B. für die Jahre 1990 und 1991) gefaßten Eigentümerbeschlüsse wird mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr ausdrücklich angegriffen. Die Rechtsbeschwerdeführerin wäre insoweit als Wohnungseigentümerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht beschwert (vgl. Senat, Beschluß vom 25. Februar 1998 – 24 W 8414/97 –, WuM 1998, 313 = GE 1998, 555).

2. Soweit das Landgericht die Beschlußfassungen vom 8. September 1994 zu TOP 1–6 (Billigung der Jahresabrechnungen für 1986–1991) insgesamt und zu TOP 7 und 8 (Billigung der Jahresabrechnungen für 1992 und 1993) teilweise hinsichtlich der Einzelabrechnungen und hinsichtlich der in den Gesamtabrechnungen enthaltenen Angaben zum Stand der Instandhaltungsrücklage für ungültig erachtet hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die vom Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten, im einzelnen aufgelisteten und ausführlich abgehandelten Mängel der Jahresabrechnungen nimmt die Rechtsbeschwerde auch hin. Soweit sie meint, daß das Landgericht insoweit nur eine Teilungültigerklärung hinsichtlich der von ihm beanstandeten Abrechnungsposten hätte aussprechen müssen, greift dieser Einwand nicht durch.

a) Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß sich jedenfalls bei den Jahresabrechnungen 1986–1991 die einzelnen Abrechnungsfehler auf den Endsaldo, d.h. auf die festzulegende Höhe der Gesamtkosten, auswirkt. Rechtsfehlerfrei nimmt der angefochtene Beschluß an, daß in einem solchen Fall die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklärt werden kann. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1987, 86) entnehmen, nach der dieses Gericht es lediglich für möglich hält, die Ungültigerklärung auf einen fehlerhaften Abrechnungsposten zu beschränken.

Nach Auffassung des Senats liegt es im Ermessen der Tatsacheninstanzen, ob sie bei festgestellten Fehlern der Jahresabrechnung, insbesondere wegen der Schwere oder der Vielzahl der sich auf das Endergebnis auswirkenden Abrechnungsfehler, die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklären oder hiervon absehen und nur eine Teilungültigerklärung aussprechen. Eine Teilungültigerklärung ist nur dann zwingend geboten, wenn ein die Festlegung der Gesamtkosten beeinflussender Mangel nicht vorliegt (zum Beispiel bei der Zugrundelegung lediglich eines unzutreffenden Kostenverteilungsschlüssels, Senat, Beschluß vom 25. Februar 1998 – 24 W 3608/97 – GE 1998, 553) oder wenn die Festlegung der Gesamtkosten nicht beanstandet wird.

b) Auch ist es möglich – wie das Landgericht für die Jahresabrechnungen 1992 und 1993 (TOP 7 und 8) rechtsfehlerfrei entschieden hat –, den Genehmigungsbeschluß nur teilweise hinsichtlich der Genehmigung der Einzelabrechnungen und der in der Jahresabrechnung enthaltenen Angaben zum Stand der Instandhaltungsrücklage für ungültig zu erklären. Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht insoweit festgestellt, daß die Einzelabrechnungen für 1992 und 1993 wegen der für 1992 erfolgten falschen Verteilung von 2.058,25 DM und der unrichtigen Verteilung der Heizkosten auf nur 36 statt 37 Wohnungen fehlerhaft sind und die Jahresabrechnungen für diese Jahre unrichtige, auf das Endergebnis der jeweiligen Abrechnung sich nicht auswirkende Angaben zum Stand der Instandhaltungsrücklage enthalten.

Wie der oben zitierten Senatsentscheidung vom 25. Februar 1998 (GE 1998, 553) zu entnehmen ist, hält der Senat nicht uneingeschränkt an der in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1995 – 24 W 4594/95 – (WuM 1996, 171 = WE 1996, 270) geäußerten Rechtsauffassung fest, daß bei einem unrichtigen Verteilungsschlüssel auf Anfechtung stets die Jahresgesamtabrechnung vollständig für ungültig erklärt werden müsse. Mit seinem ebenfallsvom Landgericht zitierten Beschluß vom 27. März 1996 – 24 W 5414/95 – (NJR-RR 1996, 844 = WuM 1996, 364 = WE 1996, 385) hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß das gesamte Jahresabrechnungswerk Verfahrensgegenst...

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