Normenkette

KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2; ZPO § 648 Abs. 2, § 652 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 147 FH 1645/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 3.2.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsgegner war aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts Charlottenburg vom 18.6.1992 (Beurk.-Reg.-Nr. …) verpflichtet, dem Antragsteller den Regelunterhalt zzgl. eines Zuschlags von 10 Prozent des Regelbedarfs unter Anrechnung des halben Kindergeldes von 35 DM zu zahlen. Mit am 31.1.2001 bei Gericht eingegangenem Antrag hat der Antragsteller – damals noch vertreten durch das Jugendamt Charlottenburg – die Neufestsetzung des Unterhalts auf 110 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe und zugleich eine Änderung der Kindergeldanrechnung beantragt. Der Antrag ist dem Antragsgegner am 9.11.2002 zugestellt worden.

Der Antragsgegner hat in seiner anwaltlichen Stellungnahme nur darauf hingewiesen, dass der Antragsteller am 29.9.1983 geboren sei, dass ein Ausbildungsvertrag, eine Ausbildungsvergütung und die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht nachgewiesen seien.

Durch Beschluss vom 3.2.2003 hat das FamG die vorbezeichnete Jugendamtsurkunde antragsgemäß geändert. Gegen diesen ihm am 13.2.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 20.2.2002 Beschwerde eingelegt, nachdem er nach Verfügung des Änderungsbeschlusses noch auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit hingewiesen hatte.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das AG hat eine Entscheidung als zulässig erachtet, obschon der Antragsteller nach Anhängigwerden des Verfahrens volljährig geworden ist. In der obergerichtlichen Rspr. wird vom OLG Nürnberg die Minderjährigkeit des antragstellenden Kindes demgegenüber unter Hinweis auf Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG, 645 Abs. 1 ZPO als eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Umstellung des Titels angesehen, die nicht nur bei Antragstellung, sondern auch noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen muss (OLG Nürnberg v. 1.12. 1999 – 7 WF 3949/99, OLGReport Nürnberg 2000, 77 [78]). Dem folgt der Senat nicht. Auf die Vorschrift des § 645 ZPO wird – das übersieht das OLG Nürnberg – in Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG nicht verwiesen. Diese Vorschrift erfordert nur, dass der umzustellende Titel über Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind ergangen ist. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, bereits bestehende Titel über Minderjährigenunterhalt von der Umstellung auszunehmen und das Kind auf ein aufwendiges Prozessverfahren zu verweisen (ebenso Coester/Waltjen in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., vor § 645 Rz. 6; wohl auch Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 646 Rz. 11).

In der Sache übersieht der Antragsgegner, dass nach der Vorschrift des § 652 Abs. 2 ZPO mit der Beschwerde nur

a) die Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO oder

b) die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO oder

c) die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden können. Dabei hätte im ersten Rechtszug nach § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Antragsgegner zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über

1. seine Einkünfte,

2. sein Vermögen und

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.Ü. erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner erst nach der Verfügung des Änderungsbeschlusses auf seine fehlende Leistungsfähigkeit hingewiesen hat (vgl. § 648 Abs. 3 ZPO), hat er aber auch nicht der vorstehend wiedergegebenen Vorschrift des § 648 Abs. 2 S. 3 Rechnung getragen. Dass es auf die Frage, ob der Antragsteller jetzt einer Ausbildung nachgeht und welches Einkommen er jetzt hat, im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, ergibt sich ohne weiteres unmittelbar aus dem Gesetz. Hierauf hat bereits das AG zutreffend hingewiesen.

Hochgräber

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102971

MDR 2003, 1235

OLGR Düsseldorf 2003, 59

OLGR Frankfurt 2003, 59

OLGR Hamm 2003, 59

OLGR Köln 2003, 59

KG-Report 2003, 225

KG-Report 2003, 59

OLGR-BHS 2003, 59

OLGR-CBO 2003, 59

OLGR-KSZ 2003, 59

OLGR-KS 2003, 59

OLGR-MBN 2003, 59

OLGR-NBL 2003, 59

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge